Die Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG hat das Hörzeichen als Marke der Europäischen Union beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Dieses in Form einer Tondatei präsentierte Zeichen ähnelt dem Geräusch, das entsteht, wenn eine Getränkedose geöffnet wird, gefolgt von einer Stille von etwa einer Sekunde und einem zischenden Geräusch von etwa neun Sekunden Dauer. Der Antrag wurde für verschiedene Getränke sowie Transport- und Lagerbehälter aus Metall gestellt.
Das EUIPO lehnte diesen Antrag ab, da eine Tondatei, die das Geräusch des Öffnens einer Getränkedose mit anschließendem Schweigen und Blubbern enthält, nicht als Marke für verschiedene Getränke und Transport- und Lagerbehälter aus Metall eingetragen werden kann, da sie nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Aufgrund dieser Tatsache reichte Ardagh Metal Beverage Holdings im vorliegenden Fall Klage ein, die das Gericht in seinem Urteil abwies und sich erstmals zur im Audioformat eingereichten Eintragung einer Klangmarke äußerte. Es legt die Kriterien zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Klangmarken sowie der Wahrnehmung dieser Marken durch Verbraucher im Allgemeinen fest.
Er weist als erster darauf hin, dass eine Klangmarke eine gewisse Resonanz haben muss, die es dem Zielverbraucher ermöglicht, sie als Marke und nicht als funktionales Element wahrzunehmen. Der Verbraucher der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen muss daher durch die bloße Wahrnehmung der Marke einen Zusammenhang mit dieser betrieblichen Herkunft herstellen können.
Darüber hinaus weist das Gericht auf die Rechtsprechung hin, die das EUIPO in diesem Fall analog angewandt hat und wonach nur eine Marke, die sich wesentlich unterscheidet, Unterscheidungskraft besitzt. Diese Rechtsprechung wurde, wie das Gericht hervorhebt, in Bezug auf dreidimensionale Marken entwickelt, die aus der Form der Waren selbst oder ihrer Verpackung bestehen, obwohl es für diese Form eine Norm oder Branchenpraxis gab. In einem solchen Fall wird ein Verbraucher, der branchenüblich daran gewöhnt ist, eine oder mehrere Formen zu sehen, eine dreidimensionale Marke nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen, wenn ihre Form der üblichen Form entspricht oder dieser ähnelt. Diese Rechtsprechung legt nach Ansicht des Gerichts daher keine neuen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke fest, sondern stellt lediglich klar, dass die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers im Falle einer dreidimensionalen Marke nicht unbedingt dieselbe ist wie im Fall einer Wort-, Bild- oder Tonmarke, die aus einem Zeichen besteht, das unabhängig von den äußeren Aspekten oder der Form der Waren ist. Im Ergebnis entschied das Gericht, dass die oben genannte Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken, die das EUIPO fehlerhaft angewandt habe, grundsätzlich nicht auf Audiomarken übertragbar sei. Dieser Fehler des EUIPO kann jedoch nicht dazu führen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die auch auf einem anderen Grund beruht, fehlerhaft ist.
Hinsichtlich der Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch das relevante Publikum als funktionelles Element der betreffenden Produkte stellt das Gericht fest, dass das beim Öffnen der Dose erzeugte Geräusch tatsächlich als rein technisches und funktionelles Element angesehen wird. Das Öffnen einer Dose oder Flasche setzt zwangsläufig eine bestimmte technische Lösung im Rahmen ihres Konsums voraus und daher kann ein solches Geräusch nicht als Hinweis auf die kommerzielle Herkunft der Ware angesehen werden. Das Gericht argumentiert weiter, dass die Tonelemente und die Stille, die etwa eine Sekunde dauerten, insgesamt betrachtet nicht spezifisch genug seien, um von einer Gruppe von Verkehrskreisen als Hinweis auf die kommerzielle Herkunft der Waren wahrgenommen zu werden, da sie nicht ausreichend unterscheidungskräftig seien, um sie von vergleichbaren Geräuschen im Getränkesektor zu unterscheiden. Das Gericht bestätigt daher die Schlussfolgerungen des EUIPO hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke.