Ein Patient in Deutschland bat seinen Arzt um eine Kopie seiner Krankenakte mit der Begründung, er wolle seinen Arzt für das Fehlverhalten, das der Arzt ihm gegenüber während der Behandlung begangen habe, zur Rechenschaft ziehen. Der Arzt weigerte sich jedoch, ihm eine Kopie der Krankenakte auszuhändigen, ohne die für die Bereitstellung einer Kopie der Krankenakte anfallende Gebühr zu zahlen.
Der Patient legte Berufung beim Bundesgerichtshof ein und begründete dies damit, dass er der Ansicht sei, er habe Anspruch auf eine kostenlose Kopie seiner Krankenakte. Aus diesem Grund wandte sich das Bundesgericht mit einer Vorfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Tatsächlich war das Bundesgericht der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), abhängt.
In seinem Urteil stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Patient gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Recht hat, kostenlos eine Kopie seiner Krankenakte zu erhalten. Denn ein Arzt, der einem Patienten eine Kopie der Krankenakte zur Verfügung stellt, kann als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten seines Patienten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten. Der Arzt als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist verpflichtet, dem Patienten die erste Kopie der Krankenakte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, auch ohne dem Patienten den Zweck zu erläutern, zu dem diese Kopie der Krankenakte angefordert wird.
Ein Arzt darf von einem Patienten nur dann eine Gebühr für eine Kopie einer Krankenakte verlangen, wenn der Patient bereits die erste Kopie seiner Krankenakte kostenlos erhalten hat und diese erneut anfordert. Denn auch im Hinblick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der behandelnden Personen kann die nationale Gesetzgebung dem Patienten keine Gebühren für die erste Kopie seiner Krankenakte auferlegen. Abschließend stellen wir fest, dass der Patient nicht nur das Recht hat, erstmals eine kostenlose Kopie seiner Krankenakte zu erhalten, sondern auch das Recht, eine vollständige Kopie aller in diesen Dokumenten enthaltenen Dokumente zu erhalten. Dieses Recht des Patienten umfasst insbesondere die Daten der Krankenakte, die Informationen wie Diagnose, Untersuchungsergebnisse, Meinungen behandelnder Ärzte und darauf durchgeführte Therapien oder Eingriffe enthalten.