Wohnen ist mit vielen Rechten und Pflichten der Eigentümer von Wohnungen und Nichtwohnräumen verbunden, 182/1993 Slg. über das Eigentum an Wohnungen und Nichtwohnräumen (im Folgenden auch „das Gesetz“) und im Gesetz Nr. Nr. 40/1964 Slg. Das Bürgerliche Gesetzbuch besagt in § 123 allgemein: „Der Eigentümer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Gegenstand seines Eigentums zu besitzen, zu nutzen, dessen Früchte und Vorteile zu genießen und darüber zu verfügen.“
Allerdings muss jeder Eigentümer bei der Ausübung seiner Rechte aus dem Wohnungseigentum Rücksicht auf andere Eigentümer nehmen und darf deren Rechte nicht gefährden. Nach einem erfolglosen Versuch, sich mit den Nachbarn auf einen Verzicht auf das Belästigungsverfahren zu einigen, ist der gerichtlich angeordnete Verkauf der Wohnung eine weitere Möglichkeit, sich zu verteidigen.
Der Zweck der Bestimmungen des § 11 Abs. Art. 5 des Gesetzes, der den Verkauf der eben genannten Wohnung regelt, soll die Einhaltung der Rechte und Pflichten der Eigentümer sicherstellen und als Vorbeugung gegen unzumutbares Verhalten eines anderen Eigentümers dienen. Ein solcher Vorschlag zur gerichtlichen Anordnung des Wohnungsverkaufs kann vom Eigentümer selbst gestellt werden, wobei wie bei den meisten Klagen nicht die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer erforderlich ist.
In der Entscheidung des Bezirksgerichts Prievidza, die im Verfahren gemäß sp. NEIN. 7C 42/2005 befasste sich das Gericht mit der Angelegenheit eines Mieters, der grob gegen die guten Sitten im Haus verstoßen hatte, während das Gericht den Verkauf der Wohnung des Vermieters, d. h. des Eigentümers, entschied und anordnete. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Handlungen des Eigentümers gemäß § 11 Abs. 5 ist auch eine Klage gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes und somit ist der Eigentümer der Wohnung für das Verhalten des Mieters verantwortlich.
Der Vermieter sollte stets bedenken, an welche Person er die Wohnung vermietet, da der Vermieter für sein diesbezügliches Handeln verantwortlich ist.