Neues Gesetz über Verwaltungsmaßnahmen zur elektronischen Beweiserhebung im Strafverfahren
Am 20. August 2025 hat die Regierung der Slowakischen Republik in ihrer Sitzung den Gesetzentwurf über bestimmte Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sammlung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren gebilligt. 24466/2025).
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.2023 um, die harmonisierte Regeln für die Benennung von Betrieben und die Bestellung von Rechtsvertretern zum Zweck der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (z. B. E-Mails, Nachrichten usw.) festlegt. Das Gesetz ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1543 über europäische elektronische Beweisanordnungen und europäische elektronische Beweismittel Beweissicherungsanordnungen im Strafverfahren und zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Anschluss an ein Strafverfahren.
Das Gesetz gilt für Unternehmen, die aria-level="1" dir="ltr">-Dienste anbieten Elektronische Kommunikationsdienste (z. B. Telekommunikationsdienste). Dienste im Zusammenhang mit Internetdomänen und IP-Adressen (z. B. Domänenverwaltung, Dienstzuweisung). Andere Dienste der Informationsgesellschaft, die es Benutzern ermöglichen, Daten zu kommunizieren oder zu speichern, wobei die Datenaufbewahrung ein zentraler Bestandteil des Dienstes ist (z. B. Cloud-Dienste). Der räumliche Geltungsbereich des Gesetzes umfasst: Unternehmen mit Sitz in der Slowakei, die Dienstleistungen in der EU erbringen (z. B. Telekommunikationsdienste, Domain-Management, Cloud-Dienste).
Nicht-EU-Unternehmen, die ihre Dienstleistungen in der Tschechischen Republik anbieten.
Durch die neue Verordnung wird der Diensteanbieter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Angebots der betreffenden Dienste für den Anbieter oder in der Tschechischen Republik zu ermitteln und dem Rat für Mediendienste die Bestimmung des Geschäftssitzes oder des gesetzlichen Vertreters innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen, einschließlich Identifikationsdaten und offizieller Kommunikationssprachen (einschließlich Tschechisch, wenn der Sitz in der Slowakischen Republik liegt).
Bei Verstößen gegen die gesetzliche Verpflichtung hat der Mediendienstrat das Recht, Bußgelder in Höhe von 1.000 € bis 100.000 € zu verhängen.
Nach dem oben genannten Gesetz müssen Diensteanbieter bis spätestens 18. August eine Niederlassung oder einen gesetzlichen Vertreter benennen und der Meldepflicht gegenüber dem Rat für Mediendienste nachkommen. 2026. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes treten am 18. Februar 2026 in Kraft.
