Beschränkung des Zutritts von Personen zu den Räumlichkeiten von Betrieben

Am 30. Oktober 2020 wurde im Teil 12 des Staatsanzeigers der Slowakischen Republik ein Erlass des Gesundheitsamtes der Slowakischen Republik erlassen, der Maßnahmen im Falle einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinsichtlich der Regelung des Zutritts von Personen in die Räumlichkeiten von Betrieben und in die Räumlichkeiten des Arbeitgebers anordnet.

Nach dem Wortlaut des Erlasses sind Anlagenbetreiber und Arbeitgeber berechtigt, von der eintretenden Person Folgendes zu verlangen:

  1. zu den Räumlichkeiten des Betriebs (unter Betrieb versteht man öffentliche und private Gebäude und Objekte einschließlich Gebäude öffentlicher Behörden, betrieben für gewerbliche und andere Haushalte, betrieben für gewerbliche und nichtgewerbliche Wohnzwecke) und
  2. zum Arbeitsplatz
Vorlage eines Nachweises über ein negatives Testergebnis auf COVID-19.

Alternativ können sich Besucher von Einrichtungen in den in § 1 Abs. 1 genannten Fällen durch eine Bestätigung über die Befreiung von einer solchen Untersuchung nachweisen. 2 und Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Dekrete in Frage. Verfügen diese Personen nicht über solche Dokumente, sind Betreiber und Arbeitgeber verpflichtet, ihnen den Zutritt zum Betriebsgelände zu verweigern.

Auch ohne negativen Test und Ausnahmen vom Betretungsverbot gemäß der jeweiligen Verordnung sind Betreiber von Einrichtungen und Arbeitgeber verpflichtet, an allen Eingängen gut sichtbar Betretungsverbotshinweise anzubringen.

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