Laut Artikel | 11 des Verfassungsgesetzes Nr. 227/2002 Slg. über die Sicherheit des Staates in Kriegszeiten, Kriegszustand, Ausnahmezustand und Ausnahmezustand in der jeweils gültigen Fassung, Beschlüsse über die Kriegserklärung und den Friedensschluss, über die Ausrufung des Kriegszustands, des Ausnahmezustands und des Ausnahmezustands und über deren Beendigung und über die Einschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten und die Auferlegung von Pflichten sowie Sicherheit und Beschlüsse und die Auferlegung von Pflichten sowie von Bezirken werden unverzüglich in der Presse und im Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben und ihr Erlass erfolgt bekannt gegeben in der Sammlung tschechischer Gesetze der Republik.
Die Regierung der Tschechischen Republik30.09.2020 genehmigtVorschlag, den Ausnahmezustand auszurufen.
Am 23. Oktober 2020 trat der Beschluss der Regierung der Slowakischen Republik Nr. 1 in Kraft. 678 290/2020. Der genannte Beschluss schränkte die Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit durch eine Ausgangssperre vom 24.10.2020 bis zum 01.11.2020 von 05.00 Uhr bis 01.00 Uhr ein. am folgenden Tag.
Einschränkungen gelten nicht nur für:
- der Weg zur und von der Arbeit und der Weg zur Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten oder anderer ähnlicher Tätigkeiten;
- Reisen, soweit dies zum Zweck der Beschaffung der notwendigen Grundbedürfnisse des Lebens erforderlich ist (Einkauf von Lebensmitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten, Hygieneartikeln, Kosmetika und anderen Drogerieartikeln, Futtermitteln und anderen Bedarfsartikeln für Tiere, Betreuung von Kindern, Betreuung von Haustieren, Auftanken);
- eine Reise in dem Umfang, der für den Kauf von Zeitungen oder Drucksachen, die Wartung von Telekommunikationsgeräten, den Besuch von Postämtern, Post- und Bankgeschäften, Versicherungsdienstleistungen, Reinigungen und Wäschereien, Autowerkstätten, technischen Prüfstellen, Schlüsseldiensten und Optikern erforderlich ist;
- eine Reise zum Zweck der Beschaffung wesentlicher Grundbedürfnisse gemäß Nummer 2. für eine andere Person (Nachbarschaftshilfe) und eine Rückreise;
- eine Fahrt zu einer medizinischen Einrichtung zum Zwecke einer dringenden ärztlichen Untersuchung, einschließlich der Begleitung durch eine nahestehende Person oder eines Verwandten und der Rückfahrt;
- der Weg zur Durchführung eines RT-PCR-Tests oder eines im Gebiet der Europäischen Union zertifizierten Antigentests für die Krankheit COVID-19 und der Rückweg;
- eine Reise zur Beerdigung, Hochzeit, Taufe und Rückreise eines geliebten Menschen;
- eine Reise zur Pflege einer nahestehenden Person oder eines Angehörigen, der auf die Pflege angewiesen ist, und eine Rückreise;
- die Fahrt einer Person mit einem Hund oder einer Katze im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort sowie die Fahrt zum Zweck der Viehhaltung und die Rückfahrt;
- Aufenthalt in der Natur in einer Extravilla einer Gemeinde innerhalb des Bezirks, im Falle der Hauptstadt der Slowakischen Republik, Bratislava und Košice, in einer Extravilla auf dem Gebiet der Stadt;
- die Fahrt eines minderjährigen Kindes zu und von einer Betreuungseinrichtung für Kinder bis zu drei Jahren, einem Kindergarten und einer Grundschule für Schüler der ersten bis vierten Klasse zum Zwecke der Erfüllung der Schulpflicht sowie die Fahrt zurück;
- Begleitung eines minderjährigen Kindes zu und von einer Betreuungseinrichtung für Kinder bis zu drei Jahren, einem Kindergarten und einer Grundschule für Schüler der ersten bis vierten Klasse zum Zweck der Erfüllung der Schulpflicht sowie der Rückreise;
- Ankunft am Wohnort bis zum 25. Oktober 2020.