Sichtbare Ausdrucksformen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz

In den verbundenen Rechtssachen C-804/18 und C-341/19 WABE und MH Müller Handel befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dem Fall zweier Arbeitnehmerinnen, die am Arbeitsplatz ein muslimisches Kopftuch trugen. Eine von ihnen wurde von ihrem Arbeitgeber aufgefordert, es während der Arbeit auszuziehen. Da sie diese Anordnung zweimal ablehnte, wurde sie gewarnt, dass sie gegen die Regeln des Arbeitgebers verstoße, und wurde zweimal vorübergehend von der Arbeit freigestellt.

Einer der Arbeitnehmer reichte Klage beim Arbeitsgericht ein, der andere klagte auf Ungültigkeit der Anordnungen des Arbeitgebers und auf Schadensersatz, wobei letzterer auch vor Gericht erfolgreich war. Auf der Grundlage der Berufung des Arbeitgebers wurde der EuGH gebeten, sich dazu zu äußern, ob es sich um eine direkte oder indirekte Diskriminierung handelt, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin auffordert, während ihrer Tätigkeit als Verkäuferin ihr muslimisches Kopftuch abzunehmen, das Ausdruck ihrer religiösen Überzeugungen und Bekenntnisse ist, und unter welchen Bedingungen die Ungleichbehandlung unangenehm ist. müssen bei der Prüfung der Angemessenheit einer solchen unterschiedlichen Behandlung berücksichtigt werden.

Die auf diesen Bereich angewandte Rechtsnorm war die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, die einen allgemeinen Rahmen für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegt. Der EuGH stellte fest, dass der Arbeitgeber, damit sich das Unternehmen, das auch Arbeitgeber ist, neutral oder unpolitisch und ohne Überzeugung oder Neigung zu irgendeiner Religion oder Weltanschauung verhält, diese Art der Äußerung von Religion, Überzeugung, Philosophie oder Politik in irgendeiner Form verbieten kann, weil sie gleichzeitig gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt und daher ein berechtigtes Bedürfnis des Arbeitgebers besteht, Konflikte zu verhindern, die gerechtfertigt sind.

Allerdings können die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Recht und die Freiheit des Gedankens, des Gewissens, der Religion und der Weltanschauung im Sinne von Artikel 10 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen eine günstigere Entscheidung zugunsten einzelner Arbeitnehmer treffen. Maßgeblich für die Feststellung eines solchen Bedarfs sind insbesondere die Rechte und berechtigten Erwartungen der Kunden bzw. Nutzer und insbesondere im Bildungsbereich der Wunsch der Eltern, dass ihre Kinder von Personen unterrichtet werden, die ihre Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung im Umgang mit den Kindern nicht offenbaren.

Die Neutralitätspolitik gilt für jede sichtbare Form des Ausdrucks religiöser Überzeugungen. Daher ist es wichtig, es unter den gleichen Bedingungen anzuwenden.

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