Das Gericht der Europäischen Union erklärte im Urteil in der Rechtssache T-515/19 (Lego A/S/ gegen EUIPO und Delta Sport Handelskontor GmbH), dass die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „EUIPO“)nicht entsprechend gehandelt hat. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über Gemeinschaftsgeschmacksmuster) aAnschließend wurde fälschlicherweise beschlossen, das Design des LEGO-Bausteins zu löschen.
Das Unternehmen LEGO reichte Klage beim Gericht der Europäischen Union ein und beantragte dort die Aufhebung der Entscheidung aus dem Jahr 2019. Das EUIPO stützte sich auf 6 Zeichen, die ausschließlich auf der technischen Funktion des Produkts aufgebaut waren.
Das Gericht der Europäischen Union vertrat die Auffassung, dass das EUIPO nicht korrekt und im Einklang mit der Geschmacksmusterverordnung gehandelt habe. Das Gericht argumentierte, dass EUIPOEs wurden nicht alle Anzeichen einer äußeren Veränderung festgestelltDesign und konnte nicht nachweisen, dass sie ausschließlich auf der technischen Funktion des Produkts aufgebaut waren. Bei diesem Design wurde nicht untersucht, ob dieses Design ausgenommen werden könnte, was das Problem darstellte.
Nach der Entscheidung des GerichtsWenn mindestens 1 Zeichen vorhanden ist, das nicht ausschließlich auf der technischen Funktion des Produkts beruht, kann ein solches Design nicht gelöscht werden.In diesem Fall muss dann darüber nachgedacht werden, ob es sich hierbei um eine Ausnahme handelt.
Das Gericht wies auf die Existenz eines solchen Zeichens hin, das das EUIPO in der Rechtsmittelschrift nicht erwähnt habe. Dies führte dann zu einem nicht verordnungsgemäßen Vorgehen.