Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil in der Rechtssache C-392/19, VG Bild-Kunst gegen Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ausgelegt bzw. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
In dem Fall ging es um die Umgehung der Schutzmaßnahmen des Urhebers einer öffentlich-rechtlichen Sendung durch den Einsatz von TechnologieLieferung, die der Autor bei der Erteilung einer Lizenz zur Nutzung seines Werks umsetzen musste. Rahmung wird verstandenEinbettung der Arbeit des Autors, in diesem Fall der öffentlichen Übertragung (z. B. Videowiedergabe),auf die Website eines Drittanbieters, wo das Werk anschließend der Öffentlichkeit frei zugänglich ist. Man kann sich das so vorstellen, als würde man ein Video abspielen, das auf den Servern von YouTube gespeichert, aber auf einer anderen Website als YouTube abgespielt wird.
Der Urheber des Werkes ist berechtigt, bei der öffentlichen Übertragung Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine solche Nutzung seines Werkes zu verhindern.Wennaber mit Schutzmaßnahmensie umgehen, Framing, als unbefugte Vermittlung einer solchen Übertragung,es liegt ein Eingriff in die Rechte des Urhebers vor.
Eine wichtige Schlussfolgerung der Entscheidung betrifft die Voraussetzungen, unter denen vertragliche Beschränkungen von Links aus urheberrechtlicher Sicht vorgenommen werden können. Tatsächlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union dies festgestelltZustimmung des InhabersUrheberrecht kannLimitnur indem man die relevanten akzeptierttechnische Schutzmaßnahmen.