Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall unangemessener Verfahrensdauer vom 20.07.2023

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verkündete das Urteil im Fall Sarkoca gegen die Slowakische Republik, Aktenzeichen. 51334/21, in dem sich der Kläger über die Dauer des Zivilgerichtsverfahrens beschwerte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers fest, den Fall innerhalb einer angemessenen garantierten Frist anzuhören oder. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Im Juli reichte der Beschwerdeführer eine Klage auf Persönlichkeitsschutz beim Bezirksgericht Bratislava I ein. Im September 2022 legte der Kläger Beschwerde beim Verfassungsgericht der Slowakischen Republik ein, mit der Begründung, dass das in Rede stehende Verfahren, das er mit einer Klage auf Persönlichkeitsschutz eingeleitet habe, unangemessen lange dauere und dadurch seine Rechte verletze.

Anschließend zog der Kläger wenige Tage nach Einreichung der Beschwerde beim Verfassungsgericht der Slowakischen Republik die beim Bezirksgericht Bratislava I eingereichte Klage auf Persönlichkeitsschutz mit der Begründung zurück, dass die Klage aufgrund der Verfahrensdauer nach so langer Zeit für ihn an Bedeutung verloren habe.

Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik wurde durch sein Urteil vom April 2020 verletzt. Dem Antrag des Klägers auf finanzielle Entschädigung kam er jedoch nicht nach. Aufgrund der Tatsache, dass das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik es für angemessen hielt, den Fall mit Genugtuung in Form einer Erklärung des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik abzuschließen, dass die Rechte des Beschwerdeführers ohne finanzielle Entschädigung nach der Zurücknahme der Klage verletzt wurden und der Beschwerdeführer kein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens hatte. Der Beschwerdeführer legte daraufhin wegen unzureichender Genugtuung Berufung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies darauf hin, dass das in Rede stehende Zivilverfahren des Beschwerdeführers auf zwei Verfahrensebenen sechs Jahre und drei Monate gedauert habe, ohne dass die Gerichte im Ausgangsverfahren eine Entscheidung getroffen hätten. Das erwähnte Zivilverfahren war daher von erheblichen Verfahrensverzögerungen geprägt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte weiter aus, dass die Klagerücknahme des Klägers folgerichtig sei und dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch ein Interesse an einer Beschleunigung des Verfahrens vorliege und es ihm nicht vorzuwerfen sei, von seinem prozessualen Recht Gebrauch gemacht und die Klage zurückgenommen zu haben.

Aus den dargelegten Gründen hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den vom Kläger auf nationaler Ebene erzielten Rechtsbehelf für unzureichend und sprach dem Kläger einen Betrag von 2.300 € als Entschädigung für Schadensersatz und immateriellen Schaden zu, der ihm durch die Verletzung des Rechts auf gerichtliche Auseinandersetzung innerhalb einer angemessenen Frist entstanden ist.

Vor diesem Hintergrund sollte hinzugefügt werden, dass die Rücknahme der Klage keinen Einfluss auf die Verletzung des Rechts hat, dass die Angelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist vom Gericht verhandelt wird und eine angemessene Entschädigung in Form einer finanziellen Entschädigung, wie Schadensersatz und immaterieller Schäden, gewährt wird.

Schreiben Sie uns