Das neue Gesetz zur elektronischen Kommunikation tritt am 01.02.2022 in Kraft. Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) wird durch diese Norm in das Rechtssystem der Tschechischen Republik umgesetzt. Dem beigefügten erläuternden Bericht zufolge besteht das Ziel der Richtlinie in erster Linie darin, den wirtschaftlichen Wettbewerb zu fördern, den Binnenmarkt weiterzuentwickeln und die Interessen der Endverbraucher zu schützen.
Mit der Richtlinie wird versucht, die sektorspezifische Regulierung schrittweise abzuschaffen und einen Zustand zu erreichen, in dem die elektronische Kommunikation ausschließlich auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts reguliert wird. Die neue Gesetzgebung regelt die Befugnisse, Zuständigkeiten und gegenseitigen Beziehungen der staatlichen Verwaltungsorgane in diesem Bereich, die Rechte und Pflichten der Verbraucher sowie die Rechte und Pflichten von Unternehmen, die im Bereich der elektronischen Kommunikation tätig sind. Darüber hinaus legt die Richtlinie die Grundprinzipien fest, an denen sich die Regulierungsbehörde bei ihrer Tätigkeit orientieren soll.
Die neue Gesetzgebung schützt jeden vor der Verletzung seiner Privatsphäre durch unerwünschte Direktwerbenachrichten, insbesondere in Form von E-Mails, SMS usw. In diesem Zusammenhang muss der neue Empfänger die Möglichkeit haben, einer solchen Nutzung seiner Kontaktdaten zum Zeitpunkt der Erfassung und bei jeder Zustellung einer Nachricht einfach, kostenlos und jederzeit zu widersprechen.
Um den Schutz der Verbraucher im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste zu stärken, wurden auch die Regeln zum Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf Cookies geändert. Gemäß der neuen Gesetzgebung müssen Websites eine Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten des Website-Besuchers einholen. Nach der bisherigen Gesetzgebung (allerdings entgegen den Entscheidungen einiger Behörden) galt bereits die Einstellung des Webbrowsers als Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten und die Website musste nicht um eine Einwilligung zur Verarbeitung von Cookies bitten (sie reichte aus, um die Informationspflicht gemäß DSGVO zu erfüllen). Ab Februar ist die Verarbeitung nur noch notwendiger Cookies ohne Einwilligung des Website-Besuchers möglich, für andere Cookies muss die Einwilligung des Nutzers eingeholt werden. Notwendige Cookies – sie werden zum Zweck der Funktionalität der Website gespeichert, d. h. sie sind für das ordnungsgemäße Funktionieren der Website erforderlich. Diese Dateien sorgen beispielsweise dafür, dass der Inhalt des Warenkorbs bei allen Schritten des Bestellvorgangs gespeichert bleibt.