Am 15. März 2021 tritt das Dekret des Amtes für öffentliche Gesundheit der Tschechischen Republik mit Dekret Nr. in Kraft. 111.
Im Sinne dieser Verordnung haben alle Personen (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen).in der Öffentlichkeit und in Innenräumen von Gebäuden oder im öffentlichen Verkehr die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaskeoder ein ähnliches Gerät ohne Ausatemventil, das mindestens alle technischen Bedingungen erfüllt. EN 149+A1.
Das erwähnteBefreiung von der Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske, zum Beispiel:
- Kinder bis zum Ende der ersten Klasse der Grundschule,
- Personen, die Sport treiben,
- darstellende Künstler bei der Präsentation einer künstlerischen Darbietung und ausübende Künstler bei der Verfilmung eines Dokumentarfilms, professionelle Leistung,
- ein Mitarbeiter, der allein am internen Arbeitsplatz ist.
Wir erinnern Sie auch daran, dass der Beschluss des Amtes für öffentliche Gesundheit der Slowakischen Republik, Aktenzeichen. 47. In diesem Sinne sind Arbeitgeber während der Ausgangssperre verpflichtetArbeitnehmern das Betreten des Arbeitsplatzes und anderer Räumlichkeiten des Arbeitgebers verbieten, mit Ausnahme von Mitarbeitern, die eine der Ausnahmen erfüllen, die gemäß der Einstufung des Bezirks gemäß dem COVID AUTOMAT für die entsprechende Warnstufe gelten. Zur Überprüfung dieser Tatsache ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer das Betreten des Arbeitsplatzes oder anderer Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu verlangenVorlage des entsprechenden Dokuments, was eine der Ausnahmen demonstriert aSchau mal rein.