(Nicht-)Besteuerung von durch Spende erworbenen virtuellen Währungen

Einkünfte aus Spenden bei natürlichen oder juristischen Personendas ist es nichtunterliegen der Einkommensteuer. Also im Moment des Erwerbs virtueller Währung durch Spendeentsteht nichtVerpflichtung zur Zahlung von Steuernvon dieser Schenkung an eine natürliche oder juristische Person. Die Steuer wird nur für den Steuerzeitraum gezahlt, in dem die virtuelle Währung von einer bestimmten Person genutzt wirdwerde verkaufen, während besteuert wirdgesamten Verkaufserlös, nicht nur der Einstiegspreis der jeweiligen virtuellen Währung.

Eine Besteuerung erfolgt daher erst beim Verkauf dieser virtuellen Währung, was im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ist„der Umtausch virtueller Währung gegen Eigentum, der Umtausch virtueller Währung gegen eine andere virtuelle Währung, der Umtausch virtueller Währung zur Erbringung einer Dienstleistung oder die Übertragung virtueller Währung gegen Bezahlung“.

Profinatürliche Person– Nichtunternehmer – stellen Einnahmen aus dem Verkauf virtueller Währungen darsonstige Einkünfte,entsprechend§ 8 des Einkommensteuergesetzes. Im Falle einer natürlichen Person – eines Unternehmers – ist diese virtuelle Währung darin enthaltenBetriebseigentum. Entsprechend§ 6 Absatz 1 Buchstabe 1 und 2 des EinkommensteuergesetzesFür Unternehmer sind Einkünfte aus dem Verkauf virtueller Währungen im Betriebsvermögen enthaltenGeschäftseinkommen, wobei die Geltendmachung pauschaler Auslagen in Höhe von 60 % (maximal 2.000 €) oder tatsächlicher Auslagen möglich ist.

Fallsjuristische Personendie erworbene virtuelle Währung wird an Wert gewinnenfairer Wert(Marktpreis vom ausgewählten öffentlichen Markt) und die juristische Person platziert diese virtuelle Währungkurzfristige finanzielle Vermögenswerte.Einnahmen aus virtueller Währung.Gleichzeitig kann er Kosten, die durch die Entfernung der virtuellen Währung aus der Immobilie entstehen, bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert berücksichtigen, mit dem die virtuelle Währung zum Zeitpunkt des kostenlosen Erwerbs bewertet wurde. Seit dem Einkommensteuergesetzbestimmt nicht den Einstiegspreis der durch Spende erworbenen virtuellen Währung, die Anschaffungskosten in Höhe des beizulegenden Zeitwerts, zu dem die virtuelle Währung zum Zeitpunkt des kostenlosen Erwerbs bewertet wurde, zum Zeitpunkt der Veräußerung darstellenanrechenbarer Posten auf die Steuerbemessungsgrundlage.

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