Pauschalausgaben im Jahr 2025

595/2003 Slg. Über die Einkommensteuer in der jeweils gültigen Fassung (Einkommensteuergesetz) kann der Steuerpflichtige pauschalierte Aufwendungen oder Aufwendungen als Prozentsatz des Einkommens geltend machen. Für diese Ausgaben muss der Steuerpflichtige sie gar nicht ausgeben, sondern kann sie bei der Steuerberechnung abziehen.

Ein Steuerpflichtiger, der ein Selbstständiger oder ein anderer Selbstständiger ist, der kein Mehrwertsteuerzahler ist oder nur für einen Teil des Steuerzeitraums Mehrwertsteuerzahler ist, in Höhe von 60 % des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 20.000 EUR pro Jahr. Diese Pauschalausgaben umfassen alle Steueraufwendungen mit Ausnahme der gezahlten Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung, die der Steuerpflichtige gesondert abziehen kann. Damit gilt neu, dass auf steuerpflichtige Einkünfte bis zu 100.000 Euro ein Steuersatz von 15 % und auf höhere Einkünfte ein Steuersatz von 19 % anzuwenden ist. Der Steuerpflichtige kann die gewählte Art der Kostenerstattung nur in einzelnen Steuerperioden ändern, d. h. am 1.1. des betreffenden Kalenderjahres.

Die Anwendung der Kostenpauschale ist für Steuerzahler in einem einfachen Unternehmen mit relativ geringen tatsächlichen Kosten von Vorteil, wenn:

  1. die tatsächlichen Kosten für den Steuerpflichtigen sind geringer als die pauschalen Ausgaben (maximal 20.000 Euro pro Jahr);
  2. Der Steuerzahler führt einfache Steuerunterlagen durch (verfolgt nur Einkünfte, Forderungen, Verbindlichkeiten und Vermögenswerte);
  3. der Steuerzahler verfügt über ein stabiles Einkommen ohne große Investitionen; oder
  4. es handelt sich um ein Geschäft im Bereich der IT-Dienstleistungen, des Kunstbereichs oder der Erbringung von Beratungen, soweit sie im Allgemeinen tätig sind
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