Entscheidung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 09.08.2023 über die Zustellung von Dokumenten in Zivilverfahren

Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik (im Folgenden „Verfassungsgericht“ genannt) hat im Verfahren gemäß Nr. Stempel IV. ÚS 53/2023 entschied über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin, in der sie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund des Verfahrens des Bezirksgerichts beanstandete.

Der Kläger ist als Kläger im Insolvenzverfahren beim Bezirksgericht. Die Klägerin reichte über ihren gesetzlichen Vertreter den Insolvenzantrag des Schuldners (im Folgenden als „Antrag“ bezeichnet) beim Bezirksgericht ein. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger einen gesetzlichen Vertreter hatte, hätte das Amtsgericht die Unterlagen nur an den gesetzlichen Vertreter aushändigen dürfen. Das Amtsgericht hat die Unterlagen jedoch nicht an den gesetzlichen Vertreter des Klägers übergeben.

Das Bezirksgericht erließ einen Beschluss, in dem es die Beschwerdeführerin aufforderte, die Mängel im Vorschlag zu beseitigen, und anschließend erließ das Bezirksgericht einen Beschluss, mit dem es den Vorschlag zur Insolvenzerklärung mit der Begründung ablehnte, dass die Beschwerdeführerin die Mängel im Vorschlag, zu deren Beseitigung das Bezirksgericht sie aufforderte, nicht beseitigt habe.

Zur Herausgabepflicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter schlug sie dem Amtsgericht ferner vor, das Verfahren fortzusetzen. Das Bezirksgericht reagierte auf den Bescheid der Klägerin und übergab die Unterlagen ihrem gesetzlichen Vertreter.

Die Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde machte geltend, dass sie aufgrund der fehlerhaften Zustellung der Dokumente durch das Bezirksgericht die Mängel des Vorschlags nicht beseitigen und sich nicht zu der Angelegenheit äußern könne, da sie der Ansicht sei, dass alle Dokumente ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden seien. Aufgrund der Nichtzustellung der Aufforderung zur Beseitigung der Mängel des Vorschlags an den Vertreter der Klägerin lehnte das Bezirksgericht ihren Antrag auf Insolvenzerklärung ab.

Das Verfassungsgericht stellte fest, dass gemäß § 196 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg. über Insolvenz und Umstrukturierung: „Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen der Zivilstreitordnung verhältnismäßig auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, auf ein Konkursverfahren, auf die Einleitung eines Sanierungsverfahrens, auf ein Sanierungsverfahren und ein Schuldenerlassverfahren anzuwenden.“ Gemäß § 110 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes Nr. 160/2015 Slg. Zivilprozessordnung „Hat eine Partei einen für das gesamte Verfahren bevollmächtigten Bevollmächtigten, so wird die schriftliche Urkunde nur diesem Bevollmächtigten zugestellt. Die schriftliche Urkunde wird der Partei auch dann zugestellt, wenn die Partei im Verfahren persönlich etwas zu tun hat oder wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Art des Falles entscheidet. Zugestellt werden die Aufforderung zur Zahlung der Gerichtsgebühr sowie die vom Gericht erlassenen Verfahrensanweisungen Der Bezirk wird vom Gericht nur an den gesetzlichen Vertreter des Klägers zugestellt.

Das Verfassungsgericht stellte fest, dass der Beschluss des Bezirksgerichts das Grundrecht des Klägers auf gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da er gilt, wenn die Verfahrenspartei über einen bevollmächtigten Vertreter für das gesamte Verfahren verfügt, das Gericht verpflichtet ist, diesem Vertreter Dokumente auszuhändigen, und wenn die Partei daher über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt. Darüber hinaus hob das Verfassungsgericht den angefochtenen Beschluss auf und verwies ihn zur weiteren Verhandlung an das Bezirksgericht zurück. Das Bezirksgericht ist verpflichtet, den gesetzlichen Vertreter des Schuldners aufzufordern, die Mängel des Vorschlags zu beseitigen und erneut über den Antrag auf Insolvenzeröffnung zu entscheiden, wobei es an die in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts gebunden ist.

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