Änderung der Vollstreckungsordnung für eine bessere Strafverfolgung

Das Justizministerium schlägt in der Änderung des Gesetzes Nr. vor. 233/1995 Slg. des Nationalrates der Slowakischen Republik über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsmaßnahmen (Durchführungsverordnung) und über die Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (im Folgenden als „Durchführungsverordnung“ bezeichnet) zur Einführung neuer Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtungen derjenigen, die die Entscheidung des Gerichts ignorieren und den auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen. Zukünftig sollen die Maßnahmen auch in Fällen wie dem bekannten Sängerhaus in Štúrov oder bei Gebäuden helfen, die aufgrund einer Gerichtsentscheidung hätten entfernt werden müssen und noch stehen. Die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass einer Person ein neuer Führerschein ausgestellt wird oder dass ihr Eigentum gesperrt und die Nutzung seiner Sachen unmöglich gemacht wird.

Der Inhalt der Änderung steht im Einklang mit der Programmerklärung der Regierung, die sich für die Verbesserung des Zugangs zur Justiz einsetzt, indem sie sich auf die Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen konzentriert. Ziel der Novelle ist es, die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen in Vollstreckungsverfahren, die hauptsächlich zur Befriedigung von Ansprüchen auf Sachleistungen durchgeführt werden, zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Die Änderung des Vollstreckungsgesetzes sieht die Einführung von vier grundlegenden Zwangsmaßnahmen vor: eine Geldstrafe, die Einbehaltung eines Führerscheins, die Einbehaltung eines Fahrzeugscheins und die Verwendung technischer Mittel, die die Verwendung des Gegenstands verhindern. Weiter wird darin festgelegt, dass Zwangsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur durchgesetzten Verpflichtung stehen müssen und dass sie mit Ausnahme einer Geldbuße auch nebeneinander verhängt werden können, da außer einer Geldbuße keine andere Zwangsmaßnahme verhängt werden kann. Die Wahl einer Zwangsmaßnahme liegt im Ermessen des Testamentsvollstreckers. Sie kann sie jedoch nicht willkürlich verhängen, sondern nur, wenn die Vollstreckungsanordnung dies erfordert.

Auch die Ermächtigung zur Geldeinzahlung bzw. zum Testamentsvollstrecker ist mit einer Disziplinarstrafe im Sinne des geltenden Rechts verbunden, daher ist dieses Institut nicht neu. In der Praxis stellte sich jedoch heraus, dass die Höhe nicht abschreckend wirkte und der Einzahlungsprozess recht langwierig war. Ein Bußgeld als Zwangsmaßnahme kann daher direkt vom Gerichtsvollzieher bis zu einer Höhe von 30.000 Euro verhängt werden. Bei einer juristischen Person eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 % ihres Umsatzes für die vorangegangene Abrechnungsperiode, jedoch nicht mehr als 50.000 €. Es sollte auch möglich sein, Zwangsmaßnahmen gegenüber einer juristischen Person auch gegenüber Mitgliedern ihres satzungsmäßigen Organs zu verhängen.

Die Einbehaltung der Fahrerlaubnis, die Einbehaltung des Fahrzeugscheins sowie der Einsatz technischer Mittel zur Verhinderung der Benutzung der Sache sind dann möglich, wenn das Einkommen der Person, gegen die eine solche Zwangsmaßnahme verhängt werden soll, nicht unmittelbar vom Besitz der Fahrerlaubnis oder des Fahrzeugs abhängig ist (z. B. damit der Taxifahrer seine Fahrerlaubnis nicht verliert oder ).

Um nicht strafbar zu sein, solle das Einbehalten des Führerscheins, des Fahrzeugscheins sowie der Einsatz technischer Mittel zur Verhinderung der Nutzung des Gegenstands auf maximal zwölf Monate begrenzt werden, heißt es in dem Vorschlag. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung können jedoch wiederholt Zwangsmaßnahmen verhängt werden.

Gemäß dem vorgeschlagenen Vorschlag könnten die genannten Änderungen ab dem 01.01.2023 in Kraft treten.

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