Ne bis in idem in den neuesten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) heißt es: „Niemand darf wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht der Union freigesprochen oder rechtskräftig verurteilt wurde, in einem Strafverfahren verfolgt oder bestraft werden.“ Die zitierte Bestimmung bringt eines der Grundprinzipien vieler heutiger Rechtsordnungen zum Ausdruck. Dieser Grundsatz wird als Verbot der doppelten Strafverfolgung oder auch als ne bis in idem-Prinzip bezeichnet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich kürzlich in zwei seiner Entscheidungen zum Verbot der Doppelbestrafung geäußert.

Error 500 (Server Error)!!1500.That’s an error.There was an error. Please try again later.That’s all we know.PostBpost wurde nacheinander von zwei nationalen Behörden mit Geldstrafen belegt. Das erste Bußgeld wurde wegen der Gewährung von Rabatten an die Postregulierungsbehörden in Höhe von 2,3 Mio. Euro verhängt. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht in Brüssel aufgehoben. In der Zwischenzeit wurde eine zweite Geldbuße in Höhe von 37,4 Millionen Euro wegen der Anwendung derselben Rabatte verhängt. Die zweite Geldbuße wurde vom Amt für Wirtschaftswettbewerb verhängt.

Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union lag kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vor. Er erklärte, dass ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gesetz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestraft werden kann, wenn gegen es bereits eine rechtskräftige Entscheidung wegen Nichteinhaltung branchenspezifischer Rechtsvorschriften im gleichen Sachverhalt ergangen sei. Voraussetzung für die Verhängung von Sanktionen ist jedoch das Vorhandensein klarer und präziser Regeln, die es ermöglichen, vorherzusagen, welche Handlungen und Unterlassungen Gegenstand der Sanktionen sein können.

Error 500 (Server Error)!!1500.That’s an error.There was an error. Please try again later.That’s all we know.NordzuckerVertreter von Nordzucker und Südzucker führten ein Telefongespräch über den österreichischen Zuckermarkt. Auf dieser Grundlage wurde gegen Südzucker ein Bußgeld in Höhe von 195,5 Mio. Euro verhängt und beiden Unternehmen wurden Verstöße gegen Unionsrecht und Wettbewerbsregeln vorgeworfen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs lag kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vor. Ein Unternehmen kann wegen eines wettbewerbswidrigen Ziels oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung von einer Wettbewerbsbehörde strafrechtlich verfolgt und mit einer Geldstrafe belegt werden, auch wenn die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats dies bereits in einer endgültigen Entscheidung behandelt hat.

Die beiden Urteile vom 22.03.2022 enthalten wichtige Klarstellungen zum Schutz nach dem Grundsatz ne bis in idem. Zunächst ist hervorzuheben, dass das in der Charta genannte Grundrecht nicht nur bei Sanktionen Anwendung findet, die in Strafverfahren im engeren Sinne verhängt werden, sondern auch in Verfahren verschiedener Verwaltungsbehörden, die zur Verhängung von Sanktionen strafrechtlicher Natur im weiteren Sinne führen können. Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet im Wesentlichen die in seinen wegweisenden Entscheidungen aus dem Jahr 2018 festgelegten Kriterien für gleichzeitige Verwaltungs- und Strafverfahren gegen dieselbe natürliche oder juristische Person an (eucrim 1/2018, 24 – 27).

Ein wichtiger Aspekt dieser beiden Urteile besteht darin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Auslegung der „Ich gehe“-Bedingung über alle Rechtsdisziplinen hinweg vereinheitlicht. Damit ist er von seinem Sonderweg bei der Beurteilung des „idem“-Kriteriums im Rahmen des Doppelbestrafungsverbots im Wettbewerbsrecht (sog. „idem-crimen“-Ansatz unter Berücksichtigung der Dreifachidentität, die neben der Identität der Person und der Tatsache auch das geschützte Rechtsgut umfasst) abgewichen.

Darüber hinaus stellt der Gerichtshof der Europäischen Union klar fest, dass der Schutz vor Doppelidentität seine Grenzen hat, d. h. j. ist nicht absolut, während ein einheitliches, mehrstufiges Überprüfungsprogramm entwickelt wird. Entscheidend sind hierbei die Beurteilung der mit beiden Verfahren verfolgten Ziele sowie die Verhältnismäßigkeit der Doppelstrafe.

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