Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem behinderten Arbeitnehmer im Hinblick auf die Änderung des Arbeitsgesetzbuches

Die durch die Novelle des Gesetzes Nr. 311/2001 Slg. Das Arbeitsgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Arbeitsgesetzbuch“ genannt) bezieht sich auf das Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitgebers mit einem behinderten Arbeitnehmer. Die neuen Regeln sollen am 15. März 2022 in Kraft treten.

Ziel der aktuellen Gesetzgebung ist es, die Position Behinderter auf dem Arbeitsmarkt zu stärken, ihr soziales Wachstum und ihre soziale Gerechtigkeit zu unterstützen und ihren Schutz vor unberechtigten Entlassungen durch konkrete Maßnahmen sicherzustellen. Wenn die Voraussetzungen für die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sind, kann der Arbeitgeber nach geltendem Recht dem Arbeitnehmer mit Behinderung nur dann kündigen, wenn die in § 66 des Arbeitsgesetzbuchs genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. vor der durch das zuständige Amt für Arbeit, Soziales und Familie (nachfolgend „Amt“) erteilten Erörterung der Mitteilung mit den Arbeitnehmervertretern (sofern diese am Arbeitsplatz sind).

Diese materiellen Kündigungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer mit einer Behinderung anwendet. Wenn die Mitteilung an die behinderte Person nicht vom Amt genehmigt wurde, ist die Mitteilung ungültig.

Das Fehlen einer vorherigen Zustimmung des Amtes macht die Kündigung nicht ungültig, nur in einigen der spezifischen Situationen, in denen das Arbeitsgesetz eine Kündigung auch ohne eine solche Zustimmung zulässt – zum Beispiel. wenn ein Arbeitnehmer das vorgeschriebene Alter erreicht hat, wenn er Anspruch auf eine Altersrente hat oder wenn das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen beider Beteiligten beendet wird. Nr. 71/1967 Slg. über Verwaltungsverfahren (Verwaltungsvorschriften). Äußert sich das Arbeitsamt nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entsteht nach Ablauf dieser Frist die Fiktion der Erteilung der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 7 Kalendertage. Die neue Regelung soll nur für solche Arbeitsverhältnisse gelten, die nach Inkrafttreten der Novelle entstehen, die Neuregelung gilt nicht für bestehende Arbeitsverhältnisse.

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