Lohnanpassung im Zwangsvollstreckungsverfahren

Am 09.07.2021 hat das Justizministerium der Slowakischen Republik einen Entwurf zur Änderung der Regierungsverordnung vorgelegt, der die Berechnung der Lohnabzüge im Rahmen der Vollstreckung ändern soll.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll vor allem Folgendes geändert werden:im Rahmen der Vollstreckung der Entscheidung darf der Gläubiger nicht von seinem Monatsgehalt abgezogen werden;

  • - der Betrag, ab dem der Rest des Nettogehalts des Gläubigers unbegrenzt abgezogen wird. Es stellt sich die Frage, in welcher Form der eingereichte Vorschlag genehmigt wird, wenn im ressortübergreifenden Stellungnahmeverfahren verschiedene Anträge auf Verschiebung, Überarbeitung des Vorschlags sowie auf eine inhaltliche Neubewertung, aber auch die Bitte um vollständigen Rückzug gestellt wurden. 268/2006 Slg. zum Umfang der Abzüge vom Gehalt für den Grundbetrag, der nicht vom Schuldner abgezogen werden darf, der Betrag in Höhe von 100 % des Existenzminimums (derzeit 218,06 €/Monat)
    • - Hat der Gläubiger einen Ehegatten oder ein Kind, erhöht sich der Grundbetrag um 25 % des Existenzminimums (+ bei 54>; für Rentenempfänger beträgt er 50 % des Existenzminimums (derzeit + 109,03 €). 545,15 €/Monat).

      Die vorgeschlagene Änderung soll in erster Linie dazu dienen, den Gläubiger dazu zu motivieren, einen Arbeitsplatz anzunehmen und anschließend die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen, wobei dem Gläubiger in ausreichendem Maße Einkünfte verbleiben. Gleichzeitig soll die Änderung zur Befriedigung des Anspruchs des Berechtigten beitragen, der andernfalls nicht durchsetzbar wäre, weil der Gläubiger aus Angst vor hohen Vollstreckungsabzügen auf eine Beschäftigung verzichten möchte – die derzeitige Gesetzgebung führt häufig dazu, dass der Gläubiger keine Beschäftigung wünscht oder rechtswidrige Arbeiten verrichtet.

      1. Bei einem nicht vorrangigen Anspruch wäre es eine Erhöhung des Grundbetrags von 100 % auf 140 % des Existenzminimums (derzeit 305,28 €/Monat).
      2. Für Personen, denen der Gläubiger Unterhalt leistet, erhöht sich der Grundbetrag weiter auf 25 % von 7 Euro.
      3. Die Erhöhung gemäß der vorgeschlagenen Änderung soll im Verhältnis zum Ehegatten nur unter der Voraussetzung gelten, dass der Ehegatte des Gläubigers über kein eigenes Einkommen verfügt oder das eigene Einkommen des Ehegatten 80 % des durchschnittlichen Monatslohns eines Arbeitnehmers der Wirtschaft der Tschechischen Republik (906,40 €) nicht erreicht. Nach dem vorgeschlagenen Vorschlag soll der unbegrenzte Abzug erst erfolgen, wenn das Nettogehalt über 1.211,68 Euro liegt.
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