Der Gerichtshof der Europäischen Union äußerte sich zur Offenheit des Internets

In seinem Urteil vom 15. September 2020 (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-807/18 und C-39/19 Telenor Magyarország Zrt./Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnö05) verankert der Gerichtshof den grundlegenden Grundsatz der Offenheit des Internets (gemeinhin als „Netzneutralität“ bezeichnet).

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist die Nichteinbeziehung der von einzelnen Anwendungen verbrauchten Daten in den gesamten Datenverbrauch der Kunden im Rahmen des Angebots der sogenannten . „Nulltarif“ für Dienste von Internet-Zugangsanbietern widerspricht den Anforderungen für den Zugang zum offenen Internet.

Dieses Unternehmen bietet seinen Kunden zwei Pakete an, die auf der Grundlage von z. B. funktionieren. Nulltarif, bei dem der durch bestimmte Anwendungen und Dienste erzeugte Datenverkehr nicht im Gesamtdatenverbrauch der Kunden enthalten war.

Das Gericht erklärte, dass die Verwendung von „Nulltarifen“ und anderen Maßnahmen, die den Datenverkehr auf Websites blockieren oder verlangsamen, Endnutzer bei der Ausübung ihres Rechts auf freien Zugang zu Informationen ihrer Wahl einschränken können, da sie den Zugriff auf bestimmte Anwendungen und Dienste erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Nutzer sollten Entscheidungen nur auf der Grundlage der Qualität der Inhalte einzelner Websites und der technologischen Reife treffen.

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