Im Sinne des Wettbewerbsrechts sind Preisparitätsklauseln grundsätzlich nicht als „Nebenabreden“ einzustufen.

Das Bezirksgericht Amsterdam hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Vorfragen zur Gültigkeit von Preisparitätsklauseln im Hinblick auf die EU-Wettbewerbsregeln vorgelegt.

Booking.com ist ein Unternehmen, das über seine Plattform globale Online-Vermittlungsdienste anbietet.

Obwohl Hotels andere Vertriebskanäle nutzen dürfen, ist es ihnen untersagt, niedrigere Preise als die auf Booking.com aufgeführten anzubieten. Dieses Verbot galt ursprünglich für alle Vertriebskanäle, auch für die vom Hotel selbst betriebenen, seit 2015 gilt es jedoch nur noch für die hoteleigenen Kanäle (sog. „narrow parity“).

In dem von Booking.com angestrengten Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Amsterdam zur Bestätigung der Gültigkeit solcher Klauseln beschloss dieses Gericht, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorabfrage zum Gegenstand des Rechtsstreits vorzulegen.

In seinem Urteil betonte das Gericht, dass Online-Buchungsdienste von Unternehmen wie Booking.com einen neutralen bis positiven Einfluss auf den wirtschaftlichen Wettbewerb haben, da sie den Verbrauchern mehr Möglichkeiten zum Vergleichen von Angeboten und Unterkunftsanbietern eine größere Sichtbarkeit bieten.

Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass Preisparitätsklauseln für die Umsetzung objektiv erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass weit gefasste Paritätsklauseln nicht nur den Wettbewerb zwischen verschiedenen Buchungsplattformen einschränken, sondern auch kleinere Plattformen und neue Marktteilnehmer verdrängen können. Gleiches gilt für enge Paritätsklauseln. Obwohl diese auf den ersten Blick den wirtschaftlichen Wettbewerb weniger einschränken und darauf abzielen, der Gefahr des Trittbrettfahrens entgegenzuwirken, scheinen sie nicht notwendig zu sein, um die wirtschaftliche Nachhaltigkeit von Hotelbuchungsplattformen sicherzustellen.

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