Ein weiteres Urteil des Gerichtshofs zugunsten der Passagiere

Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie unterbrochen wurde, können gemäß der Pauschalreiserichtlinie, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht, Anspruch auf eine Ermäßigung des Reisepreises haben. Diese Richtlinie sieht vor, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für den gesamten Zeitraum hat, in dem die Nichteinhaltung des Vertrags eingetreten ist, es sei denn, der Veranstalter weist nach, dass die Nichteinhaltung des Vertrages auf das Verschulden des Passagiers zurückzuführen ist.

Zwei Reisende aus Deutschland kauften bei einem deutschen Reiseveranstalter ein Paket mit Reiseleistungen für zwei Wochen auf den Kanarischen Inseln. Zu diesem Zeitpunkt wurden auf den Kanarischen Inseln Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu bekämpfen. Demnach wurde ihnen der Zugang zum Meer, zu den Stränden und zu den Schwimmbädern verwehrt, da eine Ausgangssperre verhängt wurde. Dieses Verbot konnte nur zum Zweck des Essens gebrochen werden. Darüber hinaus wurde den Klägern mitgeteilt, dass sie jederzeit bereit sein sollten, die Kanarischen Inseln zu verlassen und zwei Tage später nach Deutschland zurückzukehren.

Demnach forderten die Kläger vom Reiseveranstalter aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit eine Preisminderung in Höhe von 70 %. Der Reiseveranstalter weigerte sich, den Preis für die Kläger zu senken, weshalb sie sich an die deutschen Gerichte wandten.

Das Landgericht München I stellte als Berufungsinstanz dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung der Pauschalreiserichtlinie. Das Gericht antwortete, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises eines Reisepakets habe, wenn die Nichtübereinstimmung der in seinem Reisepaket enthaltenen Reisedienstleistungen mit dem Vertrag auf Beschränkungen zurückzuführen sei, die an seinem Zielort zur Bekämpfung der Ausbreitung einer Infektionskrankheit wie COVID-19 auferlegt wurden.

Diese Richtlinie kann den Reiseveranstalter nur dann befreien, wenn die unterlassene oder unzureichende Bereitstellung vom Passagier zu vertreten ist, was nicht der Fall ist.

Das Gericht stellt klar, dass zu den Pflichten des Veranstalters aus dem Pauschalreisevertrag nicht nur die im Vertrag ausdrücklich genannten Pflichten gehören, sondern auch die damit verbundenen Pflichten. Im Sinne des Vorstehenden muss der Preisnachlass des Reiseveranstalters für die oben genannte Pauschalreise dem Wert der nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen entsprechen.

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