Auch kirchliche Schulen gehören zum Schulsystem der Tschechischen Republik und stellen eine vollwertige Bildungsform für Schüler dar. Wenn der Vater nicht gläubig ist und sich nicht mit der christlichen Lehre identifiziert, ist dies kein Grund, die Aufnahme eines solchen Schülers in eine kirchliche Grundschule zu verweigern1.
Das Verfahren betraf die Anordnung einer Eilmaßnahme zur Ersetzung der Zustimmung des Vaters zum Antrag auf Grundschulbesuch auf der Grundlage der Berufung des Vaters gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Žilina.
Der Streit betraf die missbilligende Haltung der Eltern des Minderjährigen in der Frage der Auswahl. Die Mutter wählte die genannte Schule im Hinblick auf den Standort, d. h. die kurze Entfernung zwischen der Schule und ihrem derzeitigen Wohnort. Der Grund lag darin, dass die Mutter auch in der Nähe des Wohnortes arbeitet, so dass ein Fernumzug unzweckmäßig wäre und aufgrund des Alters der Minderjährigen nicht damit zu rechnen sei, dass sie alleine zur Schule pendeln würde.
Der Vater war mit der Wahl dieser Schule nicht einverstanden, da es sich um eine kirchliche Schule handelt. Aus dem Beschluss geht jedoch zweifelsohne hervor, dass die Minderjährige durch das Urteil der Obhut ihrer Mutter anvertraut wurde und sie die Grundschule im Bezirk ihres Wohnsitzes wählte. Das Gericht erster Instanz hatte keinen nachweisbaren Grund, weshalb die Zustimmung des Vaters zur Antragstellung nicht hätte erteilt werden dürfen. Er schloss sich der Meinung der Mutter an und begründete die Entscheidung damit, dass dem Kind zusätzlich zu den Stunden des Religionsunterrichts im Vergleich zur regulären Grundschule kein Schaden entstehen würde.
Aufgrund der bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern hielt er es für erforderlich, eine Eilmaßnahme zu erlassen, indem er anstelle des Vaters der Bewerbung für die von der Mutter gewählte Grundschule zustimmte. Dies lag auch an der Dringlichkeit der Frist, die für die Einreichung einer Bewerbung an der Universität ausschlaggebend war. Der Vater legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Er beantragte, dass das Gericht eine Eilmaßnahme in Form einer Einwilligung der Mutter erlassen solle, ihre gemeinsame Tochter je nach Wunsch des Vaters an einer anderen Grundschule anzumelden. Nach Prüfung des Sachverhalts der Streitparteien kam das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts inhaltlich richtig war. Es lag somit eine Abweichung vom Sitzungsablauf vor.
Das Gericht stellt fest, dass die Notmaßnahme zu den Sicherheitsinstituten gehört, deren Entscheidung nicht endgültig, sondern nur vorübergehend ist. Sie kann nur unter der Voraussetzung einer sofortigen Anpassung der Beziehungen zwischen den Beteiligten angeordnet werden, wobei die Dringlichkeit Voraussetzung sein muss. Das Gericht orientiert sich bei seiner Entscheidung in erster Linie am Interesse des minderjährigen Kindes. Das Gericht hat daher bei der Entscheidung vorrangig den Gesichtspunkt der familiären Umgebung und der Entfernung zwischen dem Wohnort und der Schule des Minderjährigen berücksichtigt.