Feststellung des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik zur Frage der Vereinbarkeit von § 363 des Strafgesetzbuches mit der Verfassung der Slowakischen Republik

Am 21.6.2021 erließ das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik den Beschluss PL. ÚS 1/2022-270 in Bezug auf die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 363 bis 367 des Gesetzes, Akten-Nr. 301/2005 Slg. Strafgesetzbuch (im Folgenden „Strafgesetzbuch“ genannt) mit der Verfassung der Slowakischen Republik.

Es gelten die Bestimmungen der §§ 363 ff. BGB. sind ein außerordentlicher Rechtsbehelf in der vorgerichtlichen Phase eines Strafverfahrens und ermöglichen dem Generalstaatsanwalt der Slowakischen Republik, die endgültige Entscheidung eines Staatsanwalts oder eines Polizeibeamten aufzuheben, wenn durch eine solche Entscheidung oder in dem ihr vorangegangenen Verfahren gegen das Gesetz verstoßen wurde. Gegen diese Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

Das Verfassungsgericht prüfte den Vorschlag des Präsidenten der Slowakischen Republik und einer Gruppe von Abgeordneten des Nationalrates. In ihren Vorschlägen wandten die Befürworter ein, dass die Entscheidung des Generalstaatsanwalts der Tschechischen Republik gemäß § 363 des Strafgesetzbuchs endgültig und ungeprüft sei und seine Rechtsauffassung für die Strafverfolgungsbehörden bindend sei. Dies mache die Entscheidung nach den angegriffenen Bestimmungen nach der Argumentation der Kläger zu einer leicht missbrauchbaren Institution und daher in einer demokratischen Gesellschaft verfassungsrechtlich fragwürdig. In ihren Argumenten wiesen die Kläger auch auf den Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz hin, nämlich dass der Generalstaatsanwalt über Vorschläge für das Verfahren nach § 363 auch in Strafsachen entscheidet, in denen die Rechtmäßigkeit der Anklageerhebung gegen eine bestimmte Person bereits im Ermittlungsverfahren bei der Prüfung der materiellen Haftgründe, in denen die Strafverfolgung anhängig ist, vom Gericht entschieden wurde.

In seiner Entscheidung stimmte das Verfassungsgericht nicht mit den Klägern überein, da seiner Meinung nach die angefochtenen Bestimmungen bzw. die auf ihrer Grundlage ergangenen Entscheidungen des Generalstaatsanwalts nicht in die richterliche Gewalt eingreifen, die Wirkungen der Entscheidung des Untersuchungsrichters nicht durch ihre eigenen Entscheidungen ersetzen, die Wirkungen einer Gerichtsentscheidung nicht aufheben, und zwar im Umfang der Grenzen ihrer Anwendung, die das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung feststellt und feststellt, dass eine solche Entscheidung des Generalstaatsanwalts einen verfassungsrechtlich akzeptablen Eingriff darstellt mit dem Staatsanwalt und schließlich verletzen sie nicht einmal das Recht auf eine wirksame und effiziente Untersuchung. Die Aufhebung der Anklageerhebung bedeutet auch nicht „das Ende der Ermittlungen“, wie in der öffentlichen Debatte oder im Medienraum oft behauptet wird. Der Generalstaatsanwalt entscheidet allein oder beauftragt die Behörde, deren Entscheidung in der Regel in Frage steht, die Angelegenheit erneut zu erörtern und zu entscheiden. Dieses Verfahren ermöglicht es dem Polizeibeamten also, erneut Anklage zu erheben, er ist jedoch bereits an die Entscheidung des Generalstaatsanwalts gebunden und muss sich innerhalb der Parameter seiner Entscheidung bewegen und die ihm zur Last gelegten Fehler vermeiden. Gleichzeitig hat die Entscheidung eines untergeordneten Staatsanwalts, der die rechtswidrige Entscheidung eines Polizeibeamten im Rahmen der Anwendung eines geeigneten Rechtsbehelfs aufhebt, ähnliche Auswirkungen, wenn er den Beschluss zur Anklageerhebung aufhebt.

Es ist wichtig zu beachten, dass der „Meister des Vorverfahrens“ der sogenannte „Meister des Vorverfahrens“ ist. „dominus litis“ ist der Staatsanwalt und hat die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens zu überwachen. Dieses Institut ist ein notwendiges Instrument im System der gegenseitigen Kontrolle und der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Strafverfahren. Sein Ziel besteht darin, die Umsetzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren sicherzustellen, das die Strafverfolgung nur aus rechtlichen Gründen einschließt, wie in der Verfassung der Slowakischen Republik vorgesehen. Sollten daher Kontroversen über den Inhalt der angefochtenen Bestimmungen bestehen, müssen diese im Rahmen des üblichen Gesetzgebungsverfahrens und einer fachlichen Diskussion gelöst werden.

Schreiben Sie uns