Direkter Verkauf von Immobilien im Eigentum der Gemeinde

Die Verwaltung und Verwaltung des Eigentums der Gemeinde wird durch gesetzliche Vorschriften in den Bedingungen der Tschechischen Republik geregelt. Eine kurze Änderung ist im Gesetz Nr. enthalten. 369/1990 Slg. über kommunale Niederlassungen (im Folgenden „Kommunales Niederlassungsgesetz“), eine nähere Regelung erfolgt durch ein Sondergesetz Nr. 138/1991 Slg. über kommunales Eigentum (im Folgenden „Gesetz über kommunales Eigentum“ genannt) und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse einer bestimmten Gemeinde wird dem Gemeinderat überlassen, der die sog. festlegt. Grundsätze der Verwaltung kommunalen Eigentums.

Im Gemeindeeigentumsgesetz unterscheiden wir drei Möglichkeiten, wie eine Übertragung kommunalen Eigentums möglich ist, nämlich auf der Grundlage einer kommerziellen öffentlichen Ausschreibung, einer freiwilligen Versteigerung oder eines Direktverkaufs. Die Wahl einer dieser Methoden bleibt der Gemeinde überlassen. Die Genehmigung dieser Methode fällt bei Immobilien in die Zuständigkeit des Gemeinderats. In diesem Fall kümmern wir uns um den Direktverkauf kommunaler Immobilien.

Da die Gemeinde eine Informationspflicht hat, ist sie verpflichtet, ihre Verkaufsabsicht für die Immobilie mindestens 15 Tage lang in ihrem Amtsorgan, auf der Website der Gemeinde (sofern vorhanden) und in der Regionalpresse zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist die Gemeinde verpflichtet, den Zeitraum bekannt zu geben, in dem Interessenten ihre Preisangebote veröffentlichen können.

Der Gemeinderat genehmigt durch Beschluss die Art der Übertragung und anschließend die tatsächliche Übertragung des durch Direktverkauf realisierten Eigentums der Gemeinde. Es ist nicht erforderlich, einen bestimmten Vertrag zwischen der Gemeinde und einer natürlichen oder juristischen Person zu genehmigen. Allerdings muss aus dem Gemeinderatsbeschluss klar hervorgehen, welche Art der Übertragung genehmigt wird, welchen Gegenstand sie hat, zu wessen Gunsten sie genehmigt wird und zu welchem ​​Preis. Die Kennzeichnung der Immobilie entspricht den Anforderungen des § 42 des Gesetzes Nr. 162/1995 Slg. zum Liegenschaftskataster und zur Eintragung des Eigentums und anderer Rechte an Immobilien.

Der Einzahlungsvorschlag muss folgende Anlagen enthalten:

  1. der Beschluss des Gemeinderats über die Genehmigung der Eigentumsübertragung am unbeweglichen Vermögen der Gemeinde,
  2. Gutachten zur Ermittlung des Gesamtwerts von Immobilien, Eigentumsübertragung von kommunalen Immobilien und
  3. Erklärung des Bürgermeisters der Gemeinde, dass es sich beim Käufer nicht um eine nahestehende Person handelt.

211/2000 Slg. Für den freien Zugang zu Informationen besteht die Verpflichtung, dass der von der verpflichteten Person geschlossene Vertrag, der die Verwaltung des Eigentums der Gemeinde betrifft, öffentlich zugänglich gemacht werden muss.

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