Ein weiteres Urteil in der Reihe Recht auf Privatsphäre vs. Recht auf freie Meinungsäußerung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Entscheidung bekannt gegeben, die zu einer Reihe von Entscheidungen beiträgt, die sich mit dem mittlerweile klassischen Streit – dem Recht auf Privatsphäre vs. dem Recht auf freie Meinungsäußerung – befassen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Entscheidung bekannt gegeben, die zu einer Reihe von Entscheidungen beiträgt, die sich mit dem mittlerweile klassischen Streit – dem Recht auf Privatsphäre vs. dem Recht auf freie Meinungsäußerung – befassen.

Der Beschwerdeführer war ursprünglich Initiator eines Persönlichkeitsschutzverfahrens vor den Gerichten der Tschechischen Republik. Dabei handelte es sich um eine Situation, in der der Kläger (Beschwerdeführer) eine Persönlichkeitsschutzklage gegen den Herausgeber der Zeitschrift einreichte. Die Klage beruhte darauf, dass der Kläger in einer der Zeitungen eine Anzeige veröffentlichte, in der er und seine Partnerin auf der Suche nach einer erwachsenen Frau waren, die bereit sei, für sie ein Kind zur Welt zu bringen. im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlt. Auf der Grundlage des so verbreiteten Berichts veröffentlichte der Beklagte (Herausgeber der Zeitung) einen Artikel mit der Überschrift „Handel mit ungeborenen Kindern!“. Nach den Verfahrensfehlern des Klägers in Verfahren vor dem Bezirksgericht Bratislava II, dem Bezirksgericht in Bratislava und schließlich dem Verfassungsgericht der Slowakischen Republik EGMR.

Der EGMR wandte bei der Beurteilung der Beschwerde traditionelle Kriterien an:

  1. Wie berühmt ist die Person?
  2. Was ist das bisherige Verhalten der betroffenen Person und Gegenstand des angegriffenen Artikels?
  3. Die Veröffentlichung des Artikels in der verwendeten Form war von VorteilErhaltene Fotos im Artikel verwendet?

Im vorliegenden Fall kam der EGMR zu folgenden Schlussfolgerungen:

Der Beschwerdeführer ist keine öffentlich bekannte Person und konnte nicht erwarten, dass er in einem Gespräch mit der Person, die auf seine Anzeige geantwortet hat, deren Kommunikation und seine Identität unter falscher Identität aufzeichnet, mit dem Ziel, das Fernsehen öffentlich zu machen.

Vielmehr schloss sich der EGMR zum Nachteil des Beschwerdeführers den Schlussfolgerungen der Gerichte der Tschechischen Republik an, als diese bestätigten, dass es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handele. Aufgrund des Inhalts und der Art und Weise, wie die Zeitung den oben genannten Sachverhalt darlegte, stellte das Gericht fest, dass die Zeitung den Beschwerdeführer zwar negativ darstellte, dies jedoch an sich keinen Eingriff in seine Rechte darstellte.

Allerdings sah das Gericht ein Problem in der Veröffentlichung der Fotos des Beschwerdeführers. Das Gericht sah keinen legitimen Grund für die Veröffentlichung von Fotos des Gesichts des Beschwerdeführers neben dem Inhalt des Artikels, um das öffentliche Interesse ausreichend hervorzuheben.

Abschließend kam der EGMR zu dem Schluss, dass der Herausgeber der Zeitung vor der Veröffentlichung des Artikels hätte berücksichtigen müssen, dass die Aufzeichnung des Interviews mit dem Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Missbrauch seines guten Glaubens darstellte und dass der Reporter wirklich daran interessiert war, auf die Anzeige zu antworten. Der EGMR kam daher zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, d. h. des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, vorlag.

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