Der Gerichtshof klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung nach Unionsrecht verboten sein kann.


Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-453/23 vom 29.04.2025 entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung mit dem Unionsrecht unvereinbar sein kann.


Ein polnisches Unternehmen, das auf seinem Grundstück über einen Gleisanschluss verfügt, hat diesen einem Eisenbahnbetreiber überlassen, um eine Befreiung von der Grundsteuer zu erhalten. Er beantragte eine verbindliche Stellungnahme, die sein Recht auf Befreiung bestätigen würde. Obwohl er alle Voraussetzungen nach polnischem Recht erfüllte, wurde ihm die Befreiung verweigert, da es sich nach EU-Recht um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelte, da sie nicht vorab bei der Kommission angemeldet worden war.

Das Unternehmen focht die Entscheidung, die Befreiung zu verweigern, vor den polnischen Gerichten an. Das Oberste Verwaltungsgericht der Republik Polen hatte Zweifel daran, ob die fragliche Grundsteuerbefreiung als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts angesehen werden könne. Er wandte sich mit der Frage an den Gerichtshof, ob diese Befreiung den Begünstigten einen Vorteil verschafft und den Wettbewerb verzerrt oder geeignet ist, ihn zu verfälschen. Nach Ansicht des Gerichts liegt die endgültige Beurteilung dieser Frage jedoch beim nationalen Gericht. Das Gericht führte weiter aus, dass eine allgemeine und abstrakt formulierte Steuerbefreiung von der direkten Steuer, wie sie in der polnischen Rechtsordnung geregelt ist, grundsätzlich nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden kann. Da es als Teil des „regulären“ Steuersystems gilt, verschafft es den Begünstigten in der Regel keinen selektiven Vorteil.

Nach Ansicht des Gerichts kann die Steuerbefreiung in zwei Fällen als selektiv angesehen werden. Die erste ist die Situation, in der es Teil eines Steuersystems ist, das eindeutig diskriminierend ist. Im zweiten Fall hängen die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung von den spezifischen Merkmalen der Unternehmen oder ihrer Tätigkeiten ab, sodass sie nur für eine bestimmte Gruppe von Unternehmen als einheitliche Kategorie gilt.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall die Steuerbefreiung denjenigen gewährt wird, die Grundstücke als Teil der Eisenbahninfrastruktur besitzen, und dass diese Bedingung offenbar nicht mit den spezifischen Merkmalen der Unternehmen, denen die Befreiung gewährt wird, oder mit einem diskriminierenden Steuersystem zusammenhängt.

Befreiungen können somit von verschiedenen Rechtssubjekten beantragt werden – darunter auch nichtwirtschaftlichen Organisationen sowie Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branche. Die Tatsache, dass nur diejenigen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine Befreiung erhalten können, stellt an sich keinen selektiven Vorteil dar.

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