Die Richtlinie (EU) 2013/48 legt Mindeststandards für die Gewährleistung einer rechtlichen Vertretung ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung fest, einschließlich des Rechts auf Anwesenheit eines Anwalts während der Befragung sowie des Rechts, einen Dritten (z. B. Familie oder Arbeitgeber) über die Inhaftierung zu kontaktieren und mit Konsularbeamten zu kommunizieren. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 27. Oktober 2016 Zeit, die Richtlinie umzusetzen.
Wegen unzureichender Umsetzung leitete die Europäische Kommission im Jahr 2013 Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Länder, darunter auch die Slowakei, ein. In der Slowakei wurden bestimmte Änderungen des Strafgesetzbuchs verabschiedet, die Europäische Kommission weist jedoch auf Mängel hin, insbesondere im Bereich der wirksamen Beteiligung des Verteidigers an Verhören und bei der Sicherstellung der Kommunikation mit ausländischen Konsularbüros. Nach einer formellen Mitteilung im November 2023 und einer anschließenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gab die Slowakei keine zufriedenstellende Antwort, was dazu führte, dass ein Fall vor den Gerichtshof der EU gebracht wurde. Die Richtlinie 2013/48/EU baut auf früheren EU-Rechtsakten auf, beispielsweise der Richtlinie 2010/64/2012/13/EU über das Recht auf Information in Strafverfahren. Zu den wichtigsten Anforderungen gehören:
Das Recht auf einen Rechtsbeistand ab dem Zeitpunkt der Festnahme, einschließlich der Anwesenheit eines Anwalts während der Befragung oder anderen Ermittlungsmaßnahmen wie einer Konfrontation.
Die inhaftierte Person hat das Recht, unverzüglich eine nahestehende Person oder den Konsul zu informieren. Einschränkungen von Rechten sind nur in Ausnahmesituationen (z. B. bei Gefährdung der Sicherheit) möglich, müssen jedoch streng begründet werden. Kommunikation mit Konsularbehörden.
Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zugunsten der Europäischen Kommission entscheidet, droht der Slowakei finanzielle Sanktionen, die eine einmalige Geldstrafe und tägliche Strafen umfassen können (in der Vergangenheit beliefen sich diese bei Umweltstreitigkeiten auf mehrere Millionen Euro). Darüber hinaus muss das Strafgesetzbuch geändert werden, was sich auf die Arbeit von Polizei, Gerichten und Anwälten auswirken wird. Für den Angeklagten kann dies bedeuten, dass ohne Verteidiger erlangte Beweise ungültig werden, was zur Einstellung des Verfahrens oder zu Schadensersatzansprüchen führen kann.