Der Grundsatz ne bis in idem gilt für Sanktionen, die wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängt werden und als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Art einzustufen sind.

Unter dem Grundsatz „ne bis in dem“ verstehen wir, dass die Einleitung oder Durchführung eines neuen Strafverfahrens aufgrund des gleichen Sachverhalts nicht möglich ist, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, auch wenn diese Entscheidung erst später ergangen ist. Wir haben den Grundsatz ne bis in dem in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geregelt.

Am 08.04.2016 verhängte die Autorita Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) gegen Volkswagen Group Italia SpA (VWGI) und Volkswagen Aktiengesellschaft (VWAG) ein Bußgeld in Höhe von 5 Millionen Euro wegen unlauterer Geschäftspraktiken. Dabei ging es insbesondere um den Verkauf von Dieselfahrzeugen in Italien, deren Software eine Verfälschung der Messung der Stickoxidemissionen bei Schadstoffkontrolltests ermöglichte. Dabei ging es auch um die Verbreitung von Werbebotschaften, die die Übereinstimmung dieser Fahrzeuge mit den Kriterien der Umweltgesetzgebung hervorheben. Die genannten Tatsachen können als unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern angesehen werden.

Aus diesem Grund legten VWGI und VWAG gegen diese Entscheidung Berufung beim regionalen Verwaltungsgericht in Italien ein. Unterdessen verhängte die Staatsanwaltschaft in Deutschland gegen VWAG eine Geldbuße in Höhe von einer Milliarde Euro mit der Begründung, das Unternehmen habe gegen Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verstoßen.

Allerdings wurde die Entscheidung in Deutschland vor der Entscheidung in Italien rechtskräftig. Laut VWGI und VWAG argumentierten sie, dass die in Italien ergangene Entscheidung aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in dem“ rechtswidrig sei, der Doppelverfahren und die Bestrafung derselben Personen für dieselben Taten verbietet.

Aus diesem Grund wandte sich der Staatsrat in Italien, der über die Berufung entscheiden sollte, an den Gerichtshof mit der Frage, ob der Grundsatz ne bis in dem im vorliegenden Fall anwendbar sei.

Der Gerichtshof stellte fest, dass wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur eingestuft werden können und dass drei Kriterien für die Beurteilung, ob Sanktionen strafrechtlicher Natur sind, wichtig sind, nämlich:

  1. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist nicht auf Verfahren und Sanktionen beschränkt, die nach nationalem Recht als strafbar einzustufen sind, sondern gilt ungeachtet dieser Einstufung nach nationalem Recht für Verfahren und Sanktionen, die als strafbar anzusehen sind.
  2. Überprüfung, ob die Sanktion einen strafenden Zweck hat,
  3. bestimmt auf der Grundlage der höchstmöglichen Höhe der Strafe, die in den einschlägigen Bestimmungen festgelegt ist.

Angesichts dieser Kriterien stellte das Gericht fest, dass eine Geldbuße, die von den zuständigen nationalen Verbraucherschutzbehörden gegen ein Unternehmen verhängt wird, um unlautere Geschäftspraktiken zu ahnden, eine strafrechtliche Sanktion darstellt, wenn sie einen Strafzweck verfolgt und ein hohes Maß an Schwere aufweist. Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass der Grundsatz ne bis in idem die nationale Gesetzgebung daran hindert, eine Person für Taten zu verurteilen, für die sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat bestraft wurde, selbst wenn diese Verurteilung nach dem Erlass der Entscheidung über die Verhängung dieser Geldbuße erfolgte, aber rechtskräftig wurde, bevor das Gerichtsurteil rechtskräftig wurde. Der Grundsatz ne bis in dem gilt, wenn die Sachverhalte beider Verfahren identisch sind, sodass es nicht ausreicht, dass diese Sachverhalte lediglich ähnlich sind.

Zusammenfassend stellen wir fest, dass, wenn die wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängten Sanktionen alle 3 Kriterien zur Beurteilung der Strafbarkeit der Sanktionen erfüllen, die tatsächlichen Umstände und Personen in beiden Verfahren identisch sind und die Entscheidung in einem Verfahren rechtskräftig geworden ist, eine Entscheidung in dem anderen Verfahren nicht möglich ist, andernfalls können wir de.

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