Ein soziales Online-Netzwerk, das personenbezogene Daten eines Nutzers zum Zweck gezielter Werbung erlangt hat, kann diese nicht unbegrenzt und unabhängig von der Art dieser Daten nutzen

Der Gerichtshof entschied im Urteil in der Rechtssache C-446/21 vom 4. Oktober 2024, dass ein soziales Online-Netzwerk, das personenbezogene Daten des Nutzers zum Zwecke der gezielten Werbung erlangt hat, diese nicht ohne zeitliche Begrenzung und unabhängig von der Art dieser Daten verwenden darf.

vor den österreichischen Gerichten die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten über seine sexuelle Orientierung durch Meta Platforms Ireland über das soziale Online-Netzwerk Facebook, als er in einer öffentlichen Forumsdiskussion bekannt gab, dass er homosexuell sei.

Das soziale Netzwerk Facebook erlangt durch die Aktivitäten der Nutzer innerhalb und außerhalb dieses sozialen Netzwerks personenbezogene Daten der Nutzer. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Daten im Zusammenhang mit dem Surfen auf Websites, Anwendungen Dritter und dem sozialen Netzwerk Facebook selbst.

Die von Meta Platforms Ireland gespeicherten Daten ermöglichen es, der betroffenen Person gezielte Werbung anzubieten, auch zu einem sensiblen Thema wie der sexuellen Orientierung der Person. In diesem Zusammenhang stellte sich daher die Frage, ob ein österreichischer Staatsbürger, der in einer öffentlichen Forumsdiskussion bekannt gab, dass er homosexuell ist, nachweislich seine sensiblen personenbezogenen Daten offengelegt und damit in die Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingewilligt hat.

Der österreichische Oberste Gerichtshof stellt daher in diesem Zusammenhang fest.

Der Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Grundsatz der „Datenminimierung“ die Verarbeitung, Erhebung und Analyse aller personenbezogenen Daten zum Zwecke gezielter Werbung ohne zeitliche Begrenzung und unabhängig von der Art dieser Daten verbietet. Der Gerichtshof stellt in der Entscheidung weiter fest, dass die Beurteilung der Sachlage, ob die betreffende Person durch ihre Äußerung im Rahmen einer öffentlichen Podiumsdiskussion nachweislich ihre sexuelle Orientierung preisgegeben hat, dem österreichischen Obersten Gerichtshof obliegt.

Gegenstand einer Verarbeitung nach den Bestimmungen der DSGVO können laut Gericht auch Angaben über die sexuelle Orientierung einer Person sein, die die betroffene Person beispielsweise nachweislich veröffentlicht hat. im Rahmen einer öffentlichen Podiumsdiskussion. Ein solcher Umstand erlaubt jedoch nicht die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten über die sexuelle Orientierung dieser Person, die außerhalb der Online-Plattform des sozialen Netzwerks oder der Website erhoben werden, mit dem Ziel, diese zu sammeln und zu analysieren, um personalisierte Werbung anzubieten.

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