Änderungen im Einreiseregime in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik

Im Rahmen der veröffentlichten Informationen ist ab dem 09.07.2021 mit Änderungen des Einreiseregimes in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu rechnen. Nach den neuesten Entwicklungen bei der Ausbreitung von Mutationen des COVID-19-Virus sind unter anderem folgende Maßnahmen umzusetzen:

Ab Montag, 5. Juli, befindet sich die Slowakei im II. Phase nach dem neu eingeführten „Alarmsystem“. Dies bedeutet die Einführung intensiver Grenzkontrollen. Die meisten Personen, die in die Slowakei einreisen, durchlaufen diese Kontrolle. Die Kontrollzeiten sollten von der Kategorie (Größe, Verkehrsfrequenz) des Grenzübergangs abhängen. Einige kleine, weniger wichtige Binnengrenzübergangsstellen werden geschlossen. Beim Grenzübertritt kontrollieren Polizisten die Impfungen und deren Ausfüllen bzw. die Registrierung im eHranica-System.

Die Einteilung der Länder nach ihrem Risiko im Hinblick auf die epidemische Lage wird aufgehoben. Bei der Einreise aus dem Ausland wird allein die Frage, ob eine Person geimpft ist, entscheidend sein – für Geimpfte gelten andere Kriterien, für Ungeimpfte andere.

Nach dem Grenzübertritt muss sich jede Person im eHranica-System registrieren und für ungeimpfte Personen gilt eine 14-tägige Quarantäne bzw. eine obligatorische 5-tägige Quarantäne, die mit einem negativen PCR-Test endet.

Eine vollständig geimpfte Person bedeutet:

  1. Personen nach Verabreichung des Impfstoffs mit einem Zwei-Dosen-Impfschema: 14 Tage nach Verabreichung (Tag 15) der zweiten Dosis, gültig für 1 Jahr;
  2. Personen nach Verabreichung des Impfstoffs mit Einzeldosisplan: 21 Tage nach Verabreichung (Tag 22) des Impfstoffs, gültig für 1 Jahr;
  3. Personen nach überstandener Erkrankung an COVID-19: 14 Tage nach Verabreichung der ersten Impfdosis innerhalb von 180 Tagen nach überstandener Erkrankung an COVID-19, Gültigkeit 1 Jahr

Der Güterverkehr sollte von der Kontrolle ausgenommen werden, Personen, die sich gegen eine Impfung entscheiden, sollten von der Impfung ausgenommen werden. Alle anderen Befreiungen entfallen, auch die Ausnahmen im Pendlerregime – sie benötigen weiterhin einen Impfnachweis, andernfalls müssen sie sich in Quarantäne begeben.

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