Ein EU-Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Status eines Flüchtlings automatisch anzuerkennen. Artikel & News Nr. 121 Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil in der Rechtssache C-753/22 vom 18.06.2024, dass

Der Gerichtshof entschied im Urteil in der Rechtssache C-753/22 vom 18. Juni 2024, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, den in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Flüchtlingsstatus automatisch anzuerkennen.

Zugelassener Flüchtlingsstatus, Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass diese syrische Staatsangehörige aufgrund der schlechten Lebensbedingungen der Flüchtlinge, denen sie dort ausgesetzt sein würde, und der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht nach Griechenland zurückkehren kann. Trotz der Entscheidung des Gerichts wurde ihr Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von der zuständigen deutschen Behörde abgelehnt, ihr wurde jedoch ergänzender Schutz gewährt. Gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft klagte die betroffene Person daher vor den deutschen Gerichten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob in einem solchen Fall die zuständige Behörde verpflichtet ist, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nur mit der Begründung zuzuerkennen, dass ihm diese Eigenschaft bereits in anderen Mitgliedstaaten zuerkannt wurde, oder ob er eine erneute unabhängige Prüfung dieses Antrags in der Sache vornehmen kann.

In seiner Entscheidung befasste sich das Gericht daher mit der Frage des rechtlichen Status von Flüchtlingen. In seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten in diesem Stadium des Unionsrechts nicht verpflichtet sind, Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können dies jedoch tun. Deutschland hat diese Macht nicht genutzt.

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz eines Antragstellers, dem dieser bereits von einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde, nicht als unzulässig ablehnen kann, weil die ernsthafte Gefahr besteht, dass dieser Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, muss der Mitgliedstaat nach Ansicht des Gerichts eine erneute individuelle Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz eines anderen Mitgliedstaats und der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen vornehmen.

Zu diesem Zweck sollte die zuständige Behörde so bald wie möglich mit dem Informationsaustausch mit der empfangenden Behörde beginnen. Erfüllt der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, wird ihm von der zuständigen Behörde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ohne dass er den Antrag selbst prüfen und entscheiden muss.

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