Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlungen
Am 01.09.2025 ist eine Novelle des Arbeitsvermittlungsgesetzes in Kraft getreten, die wesentliche Gesetzesänderungen im Bereich der Hilfe bei materieller Not mit sich bringt. Diese Änderungen konzentrieren sich in erster Linie auf die Anpassung der Bedingungen für die Gewährung von finanziellen Unterstützungsleistungen, die Stärkung der Motivationsinstrumente zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, die Reform der Aktivierungsbeihilfe und die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf die Beihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder. Sozialleistungen“, die die Rückkehr des Einzelnen in den Arbeitsmarkt und die Verringerung seiner Abhängigkeit von Sozialleistungen in den Vordergrund stellen. Die bedeutendsten Änderungen, die die Gesetzesänderung mit sich bringt, sind:
- eines Bürgers bei der Vermittlung einer geeigneten Beschäftigung, darunter die Ablehnung eines Stellenangebots ohne triftigen Grund, die Weigerung, eine Stelle anzunehmen oder das Nichterscheinen in einer Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bezeichneten Ort. Sanktionen wegen wiederholter Pflichtverletzungen können zu einer Kürzung der Leistung für bis zu drei aufeinanderfolgende Monate führen; Begünstigte Beurteilung des Leistungsanspruchs, d. h. in den ersten zwei Monaten werden 100 % des Einkommens, in den nächsten zwei Monaten 75 % des Einkommens und in den verbleibenden zwei Monaten 50 % des Einkommens nicht angerechnet. Neu gelten die Mitarbeiterprämie und die Steuerprämie nicht mehr als Einkommen für die Hilfeleistung in materieller Not; 132,60 Euro pro Monat für Studierende, Fortgeschrittene oder Umschulungsteilnehmer, die mindestens 32 Stunden pro Monat teilnehmen, und für die Teilnahme an Projekten und Programmen, die gemäß dem Arbeitsverwaltungsgesetz durchgeführt werden, einen Beitrag von 88,40 Euro pro Monat;=li dir="ltr">Erweiterung der Zielgruppe für den Zuschuss für ein unterhaltsberechtigtes Kind sowie für Kinder in Kindergärten und Schüler von weiterführenden und höheren Schulen in Höhe von 24,20 Euro pro Monat, wodurch die Motivation für die Bildung der Kinder verbessert werden soll.