Der Gerichtshof entschied im Urteil in der Rechtssache C-277/23 vom 16.01.2025, dass der dem Studierenden im Rahmen des Erasmus+-Stipendiums gezahlte Betrag bei der Berechnung der Einkommensteuer des Elternteils, von dem der Studierende Unterhalt erhält, nicht berücksichtigt werden sollte.
aus Kroatien erhielt einen finanziellen Bildungszuschuss im Rahmen des Erasmus+-Programms, der ihm zum Zweck eines Studienaufenthalts an einer der Universitäten in Finnland gewährt wurde. Das Finanzamt in Kroatien teilte der Mutter der Studentin daher mit, dass der Grundabzugsposten bei einem unterhaltsberechtigten Kind im vorliegenden Fall erhöht worden sei und damit die gesetzlichen Grenzen überschritten habe, weshalb er im betreffenden Jahr gestrichen worden sei. legte Berufung bei den zuständigen kroatischen Gerichten ein. Das kroatische Verfassungsgericht, das über die zur Diskussion stehende Angelegenheit entschied, wandte sich mit der Frage an den Gerichtshof, ob die erwähnte Steuergesetzgebung mit dem Recht der Union im Einklang steht. für Freizügigkeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten. Der finanzielle Beitrag zur Ausbildung im Rahmen des Erasmus+-Programms unterlag zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Streitfrage in Kroatien nicht der Besteuerung, wurde jedoch bei der Berechnung der Einkommensteuer der Mutter der Studentin berücksichtigt, wodurch diese benachteiligt wurde.Nach Ansicht des Gerichts steht die betreffende nationale Steuergesetzgebung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht. Das Gericht führte weiter aus, dass sich auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Bindungen, die das Kind mit seinem Elternteil verbindet, ein unterhaltsberechtigtes Kind, das von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sowie der Elternteil des Kindes, der durch die Auswirkungen dieser Beschränkung unmittelbar benachteiligt wird, auf die Auswirkungen dieser Beschränkung berufen können. Der Gerichtshof stellte außerdem fest, dass das Ziel des finanziellen Beitrags im Rahmen des Programms Erasmus+ darin besteht, zur Deckung zusätzlicher Kosten beizutragen, die ohne dieses Programm nicht anfallen würden. Abschließend stellte der Gerichtshof fest, dass Einschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt möglich sind, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und die Einschränkungen in einem angemessenen Verhältnis zu berechtigten objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses stehen müssen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.