Drittstaatsangehörige, die zum Zwecke einer rechtmäßigen Beschäftigung in einen EU-Mitgliedstaat aufgenommen wurden und ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates haben, haben das Recht auf Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen.
Im zweiten Jahr wurde ein armenischer Staatsbürger mit seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern in Armenien geboren. Im Jahr 2011 bekam das Paar in Frankreich sein drittes Kind. Im Jahr 2014 beantragte der Familienvater Familiengeld für seine drei Kinder. Obwohl er über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügte, die es ihm ermöglichte, in Frankreich zu arbeiten, lehnte die Familienkasse seinen Antrag für seine beiden Kinder ab, die außerhalb Frankreichs geboren wurden. Nachdem das Berufungsgericht zugunsten des Klägers entschieden hatte, bestätigte es die Abweisung. Das Kassationsgericht hob das Urteil jedoch im Jahr 2022 auf und betonte, dass das Berufungsgericht nicht auf die Argumente des armenischen Staatsangehörigen bezüglich der Richtlinie über eine einheitliche Erlaubnis reagiert habe, die die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten und Unionsbürgern gewährleistet. Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das beschloss, beim Gerichtshof der Europäischen Union Berufung einzulegen.
Er fragte den Gerichtshof der Europäischen Union, ob ein Mitgliedstaat die Berücksichtigung von in einem Drittland geborenen Kindern, die von einem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis betreut werden, verweigern kann, wenn sie nicht auf der Grundlage eines Familienzusammenführungsverfahrens in das Hoheitsgebiet eingereist sind oder wenn der Elternteil dem Gerichtshof keine Dokumente vorgelegt hat, die belegen, dass sie rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eingereist sind.
antwortete, dass es gegen das Unionsrecht verstößt, wenn der Anspruch auf Familienleistungen für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Frankreich aufhalten, von der zusätzlichen Bedingung abhängt, dass nachgewiesen wird, dass die Kinder, für die Familienleistungen beantragt werden, legal in das französische Hoheitsgebiet eingereist sind. Der Gerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass durch die Einführung einer solchen Bedingung Drittstaatsangehörige weniger günstig behandelt werden als Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats.