Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verbreitung diffamierender Äußerungen im Internet nach der neuesten Entscheidung des Gerichtshofs

Am 21. Dezember 2021 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) ein Urteil zur Vorfrage in der Rechtssache C-251/20 – Gtflix Tv. Kern des Streits war die Verbreitung diffamierender Aussagen über das Unternehmen als juristische Person im Internet. Der Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Auslegung bzw. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Verordnung“).

Aus der Begründung dieser Verordnung geht hervor, dass das Ziel der Verordnung im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts darin besteht, die Normen zur Zuständigkeitskollision in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren und eine schnelle und einfache Anerkennung und Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen sicherzustellen.

Dem Gerichtshof wurde eine Vorabfrage vorgelegtDie Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 [Verordnung Nr. 1215/2012] sind dahingehend auszulegen, dass eine Person, die glaubt, durch die Verbreitung diffamierender Äußerungen im Internet in ihren Rechten verletzt worden zu sein, und die zum Zwecke der Berichtigung von Daten und der Entfernung von Inhalten und gleichzeitig zum Zwecke der Entschädigung für die daraus resultierende Nichteigentumsschädigung handelt, 5 2011, eDate Advertising und andere (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Punkte 51 und 52)), bei den Gerichten aller Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Inhalt der im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich ist, Schadensersatz für Schäden zu beantragen, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht wurden,2; Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48)) diese Schadensersatzklage bei einem Gericht einreichen, das befugt ist, die Berichtigung von Daten und die Entfernung verleumderischer Kommentare anzuordnen?„

Der Gerichtshof zur Vorfrage Nr. 2 der Verordnung sollte in dem Sinne ausgelegt werden, dass eine Person, die:

  1. glaubt, dass ihre Rechte durch die Verbreitung diffamierender Aussagen über sie im Internet verletzt wurden, und
  2. die gleichzeitig sowohl zum Zweck der Berichtigung von Daten und der Entfernung von darüber im Internet veröffentlichten Inhalten als auch zum Zweck des Ersatzes hieraus resultierender Schäden tätig wirdGerichten aller Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet diese Aussagen im Internet zugänglich sind oder waren, Schadensersatz für Schäden, die sie im Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem die Klage eingereicht wird, verursacht haben, wobei diese Gerichte nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung von Daten und Entfernung von Inhalten zuständig sind. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Brüssel i bis Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2001 über Streitigkeiten an der Schnittstelle zwischen Internetgerichtsbarkeit und Persönlichkeitsrechten. Es muss gesagt werden, dass eine Gesetzesreform eine angemessenere Lösung darstellt als ein auf der Rechtsprechung basierender, stückweiser Ansatz, wenn es um die spezifischen Herausforderungen geht, die sich aus den Auswirkungen neuer Technologien in diesem Rechtsbereich ergeben. In diesem Zusammenhang wird es daher interessant sein zu sehen, wie dieses Urteil im Kontext der jüngsten Initiative der Europäischen Kommission zum Schutz von Journalisten und der Zivilgesellschaft aufgenommen wird.
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