Körperkameras bei Ticketkontrollen: Die DSGVO verlangt, Passagiere zu informieren

Körperkameras bei Ticketkontrollen: Die DSGVO verlangt, Passagiere zu informieren

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-422/24 ein Urteil gefällt, in dem es um den Einsatz von Körperkameras bei Fahrkartenkontrollen in öffentlichen Verkehrsmitteln geht und dieser in Zusammenhang steht<. stock=Stockholms öffentliches Verkehrsunternehmen Storstockholms Lokaltrafik hat seine Prüfer mit Körperkameras ausgestattet, die das Bild von Fahrgästen bei Fahrkartenkontrollen aufzeichnen. Die schwedische Behörde für Datenschutz verhängte gegen den Beförderer ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen mehrere Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere wegen unzureichender Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

Der Spediteur argumentierte, dass er die personenbezogenen Daten indirekt erhalten habe und daher unter den Frieden falle. Das schwedische Gericht bat den EuGH daher um eine Auslegung der Frage, ob es sich bei der Aufnahme eines Bildes mittels einer Körperkamera um eine direkte oder indirekte Erfassung personenbezogener Daten handelt.

Die wichtigsten Schlussfolgerungen des Gerichtshofs der Europäischen Union waren, dass die Aufnahme des Bildes eines Passagiers mittels einer Körperkamera eine direkte Erfassung personenbezogener Daten von der betroffenen Person darstellt und eine direkte Erfassung darstellt. Es genügt die bloße Beobachtung der Person mit technischen Mitteln. Daher sollten die Pflichten gemäß Artikel 13 der DSGVO immer dann erfüllt werden, wenn der Betreiber in direktem Kontakt mit der betroffenen Person steht. Die mehrstufige Art der Information ist DSGVO-konform und die grundlegenden Informationen (insbesondere, dass eine Aufzeichnung stattfindet, die Identität des Betreibers und der Zweck der Verarbeitung) müssen unverzüglich und sichtbar bereitgestellt werden, beispielsweise durch einen Aufkleber, ein Piktogramm oder einen Hinweis auf der Uniform des Prüfers.

Weitere obligatorische Informationen wie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Aufbewahrungsfrist und die Rechte der betroffenen Personen können an einem leicht zugänglichen Ort bereitgestellt werden, beispielsweise auf einer Website, in einer mobilen Anwendung oder auf einem Informationsplakat im Fahrzeug. Dieser Ansatz bringt den Schutz der Privatsphäre der Fahrgäste mit den praktischen Bedürfnissen der Beförderer in Einklang. Kameras bei der Fahrkartenkontrolle sind in der Slowakei noch keine gängige Praxis, die Entscheidung hat jedoch universelle Auswirkungen. Sollten Verkehrsträger (im ÖPNV, im Regionalverkehr oder in der Bahn) Körperkameras einführen, müssen sie eine verständliche Information der Fahrgäste und die Erfüllung aller Pflichten nach Art. 13 DSGVO sowie angemessene technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen. Andernfalls sind sie dem Risiko von Sanktionen durch das Amt für den Schutz personenbezogener Daten der Slowakischen Republik gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

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