Das Entscheidungsgremium des Gerichts, das über den Fall entscheidet, muss selbst über seinen Ausgang entscheiden. Artikel & News #123 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-554/21, C-622/21 und C-727/21 vom 11.07.2024 ents

Der Gerichtshof hat im Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-554/21, C-622/21 und C-727/21 vom 11.07.2024 entschieden, dass die Entscheidungsinstanz des über den Fall entscheidenden Gerichts selbst über dessen Ausgang entscheiden muss

In Kroatien werden in den Gerichten zweiter Instanz alle von der Entscheidungsinstanz getroffenen Entscheidungen an den Registerrichter des Entscheidungsgerichts weitergeleitet, bevor sie offiziell erlassen und den Verfahrensbeteiligten zugestellt werden.

Der Registerrichter wird vom Präsidenten des betreffenden Gerichts ausgewählt. Zu seinen Befugnissen gehört es insbesondere, die Urteilsverkündung durch das Entscheidungsorgan zu unterbrechen und eine Weisung für die nächste Entscheidung zu erteilen. Den Verfahrensbeteiligten ist jedoch weder der Name des eingetragenen Richters noch die Frage bekannt, ob der eingetragene Richter bei der Urteilsverkündung durch das Schiedsgericht in das Verfahren eingegriffen hat oder nicht. In einem solchen Fall ist das betroffene Entscheidungsorgan verpflichtet, seine ursprünglich ergangene Gerichtsentscheidung zu ändern.

Nach Ansicht des kroatischen Oberhandelsgerichts wurde der oben genannte Verfahrensmechanismus der kroatischen Gerichte zweiter Instanz durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz der Rechtsprechung sicherzustellen. Aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit dieses Verfahrens mit dem Unionsrecht verwies das kroatische Oberhandelsgericht jedoch an den Gerichtshof.

In seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof fest, dass der interne Verfahrensmechanismus des Gerichts, dessen vorrangiges Ziel darin besteht, Widersprüche in der Rechtsprechung zu verhindern oder sie im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und der Gewährleistung der Rechtssicherheit zu korrigieren, dies tun muss. Das Entscheidungsgremium des Gerichts, das in der Sache entscheidet, muss selbst eine Entscheidung treffen, mit der das Verfahren beendet wird. Der Gerichtshof fügt außerdem hinzu, dass die Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums des Gerichts strikt den Regeln der Transparenz unterliegen sollte, die den Verfahrensbeteiligten bekannt sein werden. Ein unbefugtes Eingreifen von Personen, die nicht zum Entscheidungsgremium des Gerichts gehören, soll ausgeschlossen sein.

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