Das Parlament stimmte der Gesetzesänderung zu. 455/1991 Slg. über Handelsgeschäfte (Gewerberecht) o, mit Wirkung vom 01.08.2021. Durch diese Änderung werden mehrere Pflichten für Selbstständige aufgehoben, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Im Hinblick auf die betreffende Änderung heißt es insbesondere:
- die Mindest- und Höchstdauer der Betriebsruhe wird nicht mehr angepasst;
- die Regelung des Nachweises der beruflichen Eignung im Handwerk und die Fristen für den Nachweis der Berufspraxis werden verkürzt;
- die Zahl der Handwerker wird abnehmen; oder
- Das Bußgeld bei Nichtankündigung oder Abbruch des Betriebs wird auf maximal 663 Euro herabgesetzt.
Gemäß dieser Änderung kann der Unternehmer die Mindest- und Höchstdauer der Aussetzung der Geschäftstätigkeit selbst bestimmen. Eine Änderung der Aussetzung seines Gewerbes kann er jederzeit dem zuständigen Gewerbezweig mitteilen.
Im Sinne der Neuregelung ist das Gewerbe nicht mehr verpflichtet, vom Gewerbetreibenden zuvor übermittelte oder ihm aus anderen Quellen und Datenbanken zur Verfügung stehende Informationen einzuholen.
Darüber hinaus wird durch die Änderung die Verpflichtung des Unternehmers abgeschafft, die Stellungnahme der tschechischen Handelskammer einzuholen. Vereinfacht wird auch die Beendigung der Ausübung der Funktion des verantwortlichen Vertreters, die durch Benachrichtigung erfolgen kann, und nicht zuletzt wurde die Frist für die Benachrichtigung über die Gründung einer Niederlassung auf 15 Tage ab dem Datum ihrer Gründung verlängert.