Der Gerichtshof hat die Gültigkeit der Richtlinie über einen angemessenen Mindestlohn in der Europäischen Union größtenteils bestätigt
Der Gerichtshof entschied im Urteil in der Rechtssache C-19/23 vom 11.11.2025, dass die verabschiedete Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union angemessen sei. Allerdings wurden die Bestimmungen über verbindliche Kriterien für die Festlegung und Aktualisierung des gesetzlichen Mindestlohns sowie das Verbot seiner Kürzung bei der automatischen Indexierung abgeschafft.
Das Europäische Parlament und der Rat haben am 19. Oktober 2022 die Richtlinie über Mindestlöhne in der Europäischen Union angenommen. Ziel ist es, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Union zu verbessern, indem ein Rahmen geschaffen wird, der die Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne in den Mitgliedstaaten, in denen solche Löhne bestehen, gewährleistet und gleichzeitig Tarifverhandlungen bei der Festlegung dieser Löhne fördert. mit.
Der Gerichtshof stellte fest, dass sich der Ausschluss der Zuständigkeit der Union gemäß den Verträgen nicht auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vergütung oder dem Vereinigungsrecht erstreckt. Sie gilt auch nicht für Maßnahmen, die sich mittelbar auf die Höhe des Arbeitsentgelts auswirken können, da andernfalls die Befugnisse der Union im Bereich der Unterstützung und Ergänzung der Aktivitäten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts geschwächt würden. Der Ausschluss betrifft daher nur den unmittelbaren Eingriff des Unionsrechts in die Festsetzung der Vergütung und in die Ausübung des Vereinigungsrechts. aktualisieren. Damit harmonisiert es einige Bestandteile des gesetzlichen Mindestlohns und wirkt sich direkt auf die Entgeltfestsetzung aus.
Zweitens gilt das Gleiche für das Verbot der Kürzung gesetzlicher Mindestlöhne, wenn die nationale Gesetzgebung eine automatische Indexierung vorsieht.
Der Gerichtshof hob daher seine Bestimmungen auf, die unmittelbare Befugnisse darstellten. In anderen Teilen wies er die Forderung Dänemarks zurück.
Der Gerichtshof stellte insbesondere fest, dass die Richtlinie keinen unmittelbaren Eingriff der Union in das Vereinigungsrecht darstellt. Zu diesem Ergebnis kam er insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung der Richtlinie zur „Förderung von Tarifverhandlungen zum Zweck der Lohnfestsetzung“, da diese die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, für eine höhere Zahl von Gewerkschaftsmitgliedern zu sorgen. Gleichzeitig wies das Gericht die Behauptung Dänemarks zurück, dass die Richtlinie auf der falschen Rechtsgrundlage angenommen worden sei.