Am 17.06.2019 hatte TAP Portugal um 6:05 Uhr. einen Flug zwischen Stuttgart (Deutschland) und Lissabon (Portugal) durchführen. Um 4:15 Uhr an diesem Tag starb der Co-Pilot des betreffenden Fluges zwischen Stuttgart und Lissabon. Die Besatzung des betreffenden Fluges erklärte sich fluguntauglich, weil sie über den plötzlichen Tod des Copiloten schockiert war. Aus diesem Grund hat TAP Portugal den Flug abgesagt. Passagiere, die um 6:05 Uhr abfliegen sollten. Sie sollten mit einem Ersatzflug, der erst um 16:40 Uhr geplant war, nach Lissabon transportiert werden.
Viele Passagiere machten von ihren Rechten Gebrauch, die sich aus der Annullierung des Fluges um 6:05 Uhr ergaben. zwischen Stuttgart und Lissabon. TAP Portugal weigerte sich jedoch, den Passagieren die in der Verordnung (EG) Nr. 1275/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Entschädigung für Flugverspätungen zu zahlen. 261/2004 vom 11. Februar 2004 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für das Entschädigungs- und Unterstützungssystem für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. TAP Portugal argumentierte, dass der unerwartete Tod des Copiloten einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung entbinde.
Aus diesem Grund wandten sich die Parteien an das Landgericht Stuttgart, das den Gerichtshof um eine Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ersuchte. 261/2004 vom 11. Februar 2004 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für das Entschädigungs- und Unterstützungssystem für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
Das Gericht stellte fest, dass Maßnahmen, die sich auf das Personal eines Luftfahrtunternehmens beziehen, beispielsweise Maßnahmen in Bezug auf die Einsatzplanung der Besatzung und die Arbeitszeiten des Personals, zur normalen Geschäftstätigkeit des Luftfahrtunternehmens gehören. Im Sinne des Vorstehenden muss die unerwartete Abwesenheit eines oder mehrerer Mitarbeiter, auch kurz vor dem Abflug, als integraler Bestandteil der normalen Geschäftstätigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden und fällt daher nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände. Denn die Krankheit oder der Tod steht im Zusammenhang mit der Frage der Besatzungsplanung und der Arbeitszeitplanung des Personals, die zur normalen Geschäftsabwicklung eines ausführenden Luftfahrtunternehmens gehören. Daraus folgt, dass das Luftfahrtunternehmen TAP Portugal gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1275/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet ist, Fluggästen eine Entschädigung für Flugverspätungen zu zahlen. 261/2004 vom 11. Februar 2004 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für das Entschädigungs- und Unterstützungssystem für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
Nach Ansicht des Gerichts unterscheidet sich ein unerwarteter Todesfall rechtlich nicht von einer Situation, in der ein Flug aus anderen Gründen als der unerwarteten Erkrankung eines Besatzungsmitglieds kurz vor dem Abflug nicht durchgeführt werden kann. Im Sinne des Vorstehenden stellt die bloße Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds, aus welchem Grund auch immer, ein Ereignis dar, das zur normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gehört, und daher muss dieses Luftfahrtunternehmen bei der Planung seiner Besatzungen und der Arbeitszeiten seines Personals das Eintreten solcher unvorhergesehener Ereignisse und die Abwesenheit eines oder mehrerer Besatzungsmitglieder beim durchzuführenden Flug berücksichtigen.
Als Reaktion auf die Tatsache, dass das betreffende Besatzungsmitglied die in der geltenden Gesetzgebung vorgeschriebenen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen uneingeschränkt bestanden hatte, fügte das Gericht hinzu, dass diese Schlussfolgerung nicht bestritten werden könne, da jeder jederzeit erkranken oder unerwartet sterben könne.
Abschließend stellen wir fest, dass im Falle des Todes oder der Krankheit eines Besatzungsmitglieds eines durchzuführenden Fluges und der daraus resultierenden Verspätung des Fluges das Recht der Passagiere auf Entschädigung gemäß der Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 begründet wird, die gemeinsame Regeln für ein Entschädigungs- und Unterstützungssystem für Passagiere im Falle der Nichtbeförderung, bei Flugannullierungen oder großen Verspätungen festlegt.