Ab sofort gelten neue Zollabfertigungsregeln

Im Juli tritt die neue Zollregelung in der Europäischen Union in Kraft. Ihr zufolge müssen Sendungen aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union verzollt werden. Eine wesentliche Änderung ist die Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen aus einem Drittland.

Für Waren ab einem Warenwert von 150 Euro gilt die Zollpflicht des Käufers. Für jeden aus einem Drittland bestellten Artikel ist zusätzlich eine Zollanmeldung in elektronischer Form abzugeben (diese kann über das Fachportal Finanzberichte erfolgen).www.ecm.financnasprava.sk).

Das vereinfachte Abfertigungsverfahren gilt jedoch nur für Sendungen, deren Eigenwert 150 Euro nicht übersteigt und für die die Waren gleichzeitig keine Verbote oder Einschränkungen in der Kategorie (z. B. geschützte Tier- und Pflanzenarten oder Waffen) haben. Wir möchten Sie auch auf die Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung für Sendungen bis zu 22 EUR aufmerksam machen. Der Käufer kann die Umsatzsteuer nun direkt bei der Bestellung umsatzsteuerpflichtiger Waren abführen oder, wenn er nicht in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsatzsteuerlich registriert ist, die Umsatzsteuer direkt an die Zollbehörden des Landes abführen, in dem die Waren transportiert werden. Wie beim spezialisierten E-Commerce-Portal ist für die Abgabe einer Zollanmeldung ein Computer mit einem Chipkartenleser, auf dem eine Software zur elektronischen Signatur installiert ist, und eine etablierte Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung erforderlich. Nach der Anmeldung im privaten Teil des E-Commerce-Portals füllt der Käufer eine elektronische Zollanmeldung aus, in der Angaben zu den importierten Waren wie Bestellnummer, Warenbeschreibung, Gesamtpreis der Sendung und Transportkosten enthalten sind.

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