Änderung des Gesetzes über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Artikel und Neuigkeiten Nr. 126 381/2001 Slg. in Kraft getreten am 1. August 2024. Obligatorische vertragliche

Ab dem 1. August 2024 gilt die Änderung des Gesetzes 381/2001 Slg. obligatorische vertragliche Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, was für den Versicherten und den Geschädigten Änderungen im Bereich ihrer Rechte und Pflichten mit sich bringt.

Das vorrangige Ziel der beschlossenen Gesetzesänderung ist die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über die Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs, aber auch durch einen durch ein Kraftfahrzeug verursachten Verkehrsunfall verursacht werden.

Die bedeutendsten Änderungen, die die Gesetzesänderung mit sich bringt, sind:

  1. Erweiterung des Spektrums der versicherungspflichtigen Fahrzeuge. Diese Änderung gilt für Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt, Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 14 km/h beträgt und deren bauartbedingte Höchstmasse 25 kg übersteigt. In der Praxis bedeutet dies, dass künftig Elektroroller, Elektroroller oder autonome Fahrzeuge vertraglich versichert werden. Allerdings sind Rollstühle, die ausschließlich von Menschen mit körperlichen Behinderungen genutzt werden, aus dem Bereich der pflichtversicherten Fahrzeuge ausgeschlossen.
  2. Änderung des Mechanismus zur Berechnung der Schadenshöhe, die einheitlich auf der Grundlage des Erlasses des Justizministeriums der Slowakischen Republik ermittelt wird. Im Zusammenhang mit der Schadenshöhe ändern sich auch die Mindestgrenzen der Versicherungsleistungen aus einem Schadensfall, die für Gesundheitsschäden auf 6,45 Millionen neu festgelegt werden. Euro, für einen Sachschaden von 1,3 Millionen. Eur. Durch die Änderung der Mindestgrenzen soll ein gleichbleibender Mindestschutz für Opfer innerhalb der Europäischen Union gewährleistet werden.
  3. Regressive Geltendmachung des Anspruchs des Versicherten gegen den Versicherer für den Fall, dass der Versicherte selbst eine Entschädigung an den Geschädigten geleistet hat. Mit der Einführung dieses Rückgriffsanspruchs wird auf Anregungen aus der Anwendungspraxis reagiert, wo zwar der Versicherte dem Geschädigten im zivil- oder strafrechtlichen Verfahren Schadensersatz leistete, der Erstattungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherer aber nicht weiter gesetzlich geregelt war.
  4. Das Recht des Geschädigten, Ersatzversicherungsleistungen gegenüber dem Tschechischen Versicherungsamt zu fordern, wenn das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, bei einem Versicherer versichert ist, der in Konkurs geht oder in Liquidation geht. Die Änderung gilt auch für einen Versicherer aus einem anderen Mitgliedsstaat, der nicht Mitglied des tschechischen Versicherungsamtes ist.

Weitere Änderungen, die die Gesetzesnovelle ebenfalls mit sich bringt, sind die Änderung der Höhe der Bußgelder für den Nichtabschluss einer Pflichtversicherung von ursprünglich 16,60 auf 3319,40 Euro auf neu 50 Euro auf 5000 Euro sowie der Verzicht auf die Verpflichtung des Versicherten, dem Versicherer ein schädigendes Ereignis schriftlich anzuzeigen. Ab sofort ist es möglich, einen Schadensfall telefonisch, über ein Formular auf der Website oder über eine mobile Anwendung beim Versicherer zu melden.

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