Die Anklage wird abgewiesen und der Fall an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen

Im Stadium des Gerichtsverfahrens ist die Anklageablehnung ein prozessuales Mittel zur gerichtlichen Überwachung der Einhaltung insbesondere des Rechts auf Verteidigung als eines der Grundrechte des Menschen. Die gesetzliche Befugnis des Gerichts, die Anklage abzulehnen und den Fall an den Staatsanwalt zurückzugeben, ist im Gesetz Nr. 301/2005 Slg. Das Strafgesetzbuch in seiner jeweils gültigen Fassung (StGB) enthält im Abschnitt über die Überprüfung der Anklage insbesondere die Bestimmungen des § 241 Abs. 1 Buchstabe F).

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Gemäß § 241 Abs. 1 Buchstabe 1 StGB ist der Richter verpflichtet, die Anklageschrift nach ihrem Inhalt und dem Inhalt der Akte zu prüfen. Die Ablehnung der Anklage im Rahmen der Anklageprüfung ist zwingend erforderlich, wenn das Gericht schwerwiegende Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung, feststellt. Im Falle der Feststellung eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers, insbesondere (aber nicht ausschließlich) einer Verletzung des Rechts auf Verteidigung, impliziert die Formulierung des Strafgesetzbuchs die Verpflichtung des Gerichts, die Anklage zurückzuweisen. Daher ist die Ablehnung der Anklage in solchen Fällen eine Pflicht und keine Option des Richters.

Die Person, gegen die eine Strafverfolgung durchgeführt wird, ist die Person, der die entsprechenden Rechte zustehen. Das Recht auf Verteidigung hat einen privilegierten Status und ist direkt in der Verfassung der Slowakischen Republik geregelt. Die wichtige Stellung dieses grundlegenden Menschenrechts wurde vom Verfassungsgericht der Slowakischen Republik mehrfach bestätigt, beispielsweise in der Entscheidung Nr. Stempel III. US 41/2001 besagt dies„Der Grundsatz der Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung ist eine notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Ausübung der Justiz, deren wichtige Aufgabe darin besteht, die Rechte und Interessen der gesetzlich geschützten Bürger zu schützen. Die Überprüfung der Anklage wurde auch vom Verfassungsgericht der Slowakischen Republik in seinem Urteil Nr. IV. ÚS 49/2011 vom 25. Mai 2011 klargestellt, wonach der Zweck der Überprüfung der Anklage darin besteht, den Inhalt der Anklage zu überprüfen und der Rechtmäßigkeit der erlangten Rechtsmittel In diesem Stadium ist zu klären, ob der Inhalt der Anklage einschließlich ihres Vorschlags auf den Ergebnissen des Vorverfahrens beruht und ob die Bestimmungen zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden oder ob im Vorverfahren keine sonstigen schwerwiegenden Verfahrensfehler aufgetreten sind.

Zum Beispiel:

  1. wenn die Aussage des Zeugen das einzige belastende oder in erheblichem Umfang entscheidende Beweismittel ist, auf das der Staatsanwalt die Anklage stützen will, und der Zeuge vor Erhebung der Anklage vernommen und nach Erhebung nicht erneut vernommen wurde,
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  3. Verletzung des Rechts auf abschließende Akteneinsicht innerhalb einer angemessenen Frist,
  4. die rechtswidrige Beschaffung belastender Beweise, die der Klage zugrunde liegen.
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