In der Rechtssache C-713/23 | Wojewoda Mazowiecki entschied, dass ein Mitgliedsstaat wie Polen verpflichtet sei, die Ehe zweier gleichgeschlechtlicher EU-Bürger anzuerkennen, wenn sie in einem anderen Mitgliedsstaat rechtsgültig geschlossen wurde.
Die Geschichte begann im Jahr 2018, als zwei polnische Staatsbürger in Berlin heirateten. Als EU-Bürger machten sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt in Deutschland Gebrauch, wo gleichgeschlechtliche Ehen legal sind. Nach ihrer Rückkehr nach Polen wollten sie ihre Ehe anerkennen lassen und beantragten daher beim polnischen Standesamt eine Kopie der Heiratsurkunde.
Die polnischen Behörden lehnten den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass das polnische Recht die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkenne. Ihrer Meinung nach würde eine solche Transkription gegen die Grundprinzipien des polnischen Rechtssystems verstoßen. Das Ehepaar legte Berufung ein und der Fall ging bis zum Obersten Verwaltungsgericht Polens, das sich mit der Frage, ob eine solche Weigerung gegen europäisches Recht verstößt, an den Gerichtshof der Europäischen Union wandte.
Der Gerichtshof in Luxemburg hat in seinem Urteil vom 25.11.2025 festgestellt, dass ein weiterer Mitgliedstaat mit EU-Recht in Konflikt steht. Dafür gibt es mehrere Gründe:
EU-Bürger haben das Recht, ohne Diskriminierung innerhalb der Union zu leben und sich zu bewegen. Wenn ein Paar in einem Staat heiratet, kann es nicht gezwungen werden, nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat „unverheiratet“ zu leben. Dies würde zu gravierenden Hindernissen im administrativen, beruflichen und privaten Bereich führen.
Das Gericht betonte, dass Paare, die im Aufnahmestaat ein Familienleben beginnen, sicher sein müssen, dass sie es nach der Rückkehr in die Heimat weiterführen können. Der Gerichtshof ordnet Polen nicht an, die gleichgeschlechtliche Ehe in sein nationales Recht aufzunehmen. Die Ehe bleibt als Institution in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Wenn der Staat jedoch eine einheitliche Methode zur Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen festlegt, muss er diese auch auf gleichgeschlechtliche Ehen anwenden – und zwar ohne Diskriminierung.
Der Gerichtshof stellte außerdem fest, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Methode der Anerkennung zu wählen: Dabei kann es sich um eine Transkription des Registers, aber auch um andere Formen handeln. Dieses Urteil ist insbesondere für Länder wegweisend, in denen die gleichgeschlechtliche Ehe gesetzlich nicht anerkannt ist.