Ab dem 01.01.2024 gilt die Änderung des Gesetzes Nr. 461/2003 Slg. zur Sozialversicherung in der geänderten Fassung, die das Recht auf Mutterschaftsurlaub für Abiturienten und Hochschulabsolventen schaffen wird.

Vor der Genehmigung der Änderung Nr. 203/2023 Slg. gemäß Gesetz 461/2003 Slg. über die Sozialversicherung in der geänderten Fassung § 48 Abs. Nach § 1 Abs. 1 hatten nur versicherte Frauen, die schwanger waren oder ein Kind betreuten, nur dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung mindestens 270 Tage lang versichert waren. z., das durch das Gesetz Nr. 203/2023 Slg. geändert und ergänzt wird. 461/2003 Slg. In Bezug auf die Sozialversicherung in der jeweils gültigen Fassung wird die Studienzeit an einer weiterführenden Schule oder an einer Universität in den Zeitraum von 270 Tagen einbezogen, in dem Frauen krankenversichert sein müssen, wenn die versicherte Frau über einen entsprechenden Bildungsabschluss verfügt.

Im Sinne des oben Gesagten hatten Frauen, die unmittelbar nach Abschluss ihres Studiums oder ihrer Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle schwanger wurden oder ein Kind betreuten, keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, weil sie die in § 48 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes Nr. 461/2003 Slg. genannten Voraussetzungen nicht erfüllten. auf die Sozialversicherung in der geänderten Fassung, nämlich die Versicherung von mindestens 270 Tagen in den beiden vorangegangenen Jahren, mit der Begründung, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert waren, weil sie eine weiterführende Schule oder Universität besuchten.

Ziel dieser Novelle war es, den Kreis der versicherten Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, zu erweitern, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf schwangeren Frauen oder Frauen liegt, die unmittelbar nach dem Schul- oder Universitätsabschluss ein Kind betreuen.

Ein weiteres Ziel dieser Novelle bestand darin, junge Frauen zu motivieren, nach ihrem Schul- oder Universitätsabschluss Mutter zu werden.

Damit der Versicherte Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat, müssen die folgenden 3 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Eine schwangere Frau oder eine Frau, die ein Kind betreut, muss versichert sein, das heißt, sie muss erwerbstätig sein oder eine freiwillige Krankenversicherung abschließen.
  2. Eine schwangere Frau oder eine Frau, die ein Kind betreut, muss in den letzten zwei Jahren mindestens 270 Tage versichert sein.
  3. Eine schwangere Frau oder eine Frau, die ein Kind betreut, muss über einen entsprechenden Bildungsabschluss verfügen, d. h. wenn eine Frau ihr Kind vor dem Abitur zur Welt bringt, hat sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, weil sie nicht über den erforderlichen Bildungsabschluss, nämlich einen weiterführenden Schulabschluss mit Abitur, verfügt.

Wenn alle drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, hat eine schwangere Frau oder eine Frau, die ein Kind betreut, Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, nicht jedoch auf Mutterschaftsurlaub. Bei der Mutterschaftsversicherung wurde der Versicherungsumfang nicht auf Hochschulabsolventinnen ausgeweitet.

Die oben genannte Gesetzesänderung wurde durch die Gesetzgebung in der Tschechischen Republik inspiriert.

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