Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik hat mit Beschluss Nr. Stempel IV. In ÚS 512/2020-110 heißt es, dass das Grundrecht des Beschwerdeführers auf gerichtlichen Rechtsschutz Art. 1 des Gesetzes Nr. 460/1992 Slg. Die Verfassung der Slowakischen Republik in der geänderten Fassung sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 12. Artikel 1 Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde verletzt.
Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik hat mit Beschluss Nr. Stempel IV. US 512/2020-110 besagte, dass grundlegendRechtsAntragsteller auf gerichtlichen Rechtsschutzgemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 460/1992 Slg. Die Verfassung der Slowakischen Republik in der geänderten Fassung und ihredas Recht auf ein faires VerfahrenKunst. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheitenwurden verletzt.
Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer ein Urteil, mit dem das Amtsgericht feststellen würde, dass seindas Arbeitsverhältnis bleibt bestehenmit der Begründung, dass sein früherer Arbeitgeber ihn frisstdas Arbeitsverhältnis ungültig gekündigtauf der Grundlage von § 63 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes 311/2001 Slg. Arbeitsgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung. Der genannte Absatz sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Begründung kündigen kann, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer schriftlichen Entscheidung des Arbeitgebers oder der zuständigen Behörde entlassen wird.
Das Bezirksgericht kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall die Entscheidung über eine organisatorische Änderung getroffen wurdehätte von der Mehrheit der Führungskräfte des Arbeitgebers angenommen werden müssenUnternehmen. Auf diesen Grund stützte das Landgericht seine Entscheidung, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei.
Diese Entscheidung im BerufungsverfahrenDas Landgericht hat gewechseltso dass der Arbeitnehmer die Klage abwies.Der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republikbestätigte das Urteil im BerufungsverfahrenBezirksgerichtund führte aus, dass die Entscheidung über organisatorische Änderungen im vorliegenden Fall eine Entscheidung gewesen sein müsste, die in der Geschäftsführung des Arbeitgebers (Beschwerdeführers) lag. Gegen diese Entscheidung reichte der Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht der Slowakischen Republik ein.
Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik bewertete die unterstützenden Gedanken der Einwände des Beschwerdeführers als „verfassungswidrige Anwendung der Bestimmungen“.513/1991 Sb.Handelsgesetzbuchin der geänderten Fassung. In seiner Entscheidung betonte das Verfassungsgericht Folgendes:
- Das Handelsgesetzbuch steht in keinem Subsidiaritätsverhältnis mit dem Arbeitsgesetzbuchund sind auch nicht durch eine allgemeine Verweisklausel miteinander verbunden. „Organisatorischer Wandel“ und „betriebswirtschaftliche Entscheidung“ sind nicht dasselbe. Die Nichtbeachtung der Regelung gemäß § 134 HGB (Zustimmung der Mehrheit der Führungskräfte) berührt die Wirksamkeit der Kündigung nicht.
- Eine Entscheidung über organisatorische Veränderungen zu treffen isteine bevollmächtigte Person, die im Namen des Arbeitgebers zur gerichtlichen Kündigung berechtigt ist.