Zuschuss zur sportlichen Betätigung des Kindes ab 01.01.2025

Am 01.01.2025 ist die von der Regierung genehmigte Änderung des Arbeitsgesetzbuchs in Kraft getreten, die die Pflicht der Arbeitgeber einführt, einen Beitrag für die sportlichen Aktivitäten des Kindes zu leisten, und damit die bisherige freiwillige Regelung der Beitragszahlung ändert.

  • einen Beitragsantrag stellen.
  • Als Kind im Sinne des Zuschusses gilt das eigene Kind, ein Adoptivkind, ein Pflegekind oder ein Kind, das im selben Haushalt wie ein Arbeitnehmer lebt. Es gilt auch, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschuss nur bei einem Arbeitgeber beantragen kann und dem Arbeitgeber berechtigte Ausgaben für die sportlichen Aktivitäten des Kindes nachweisen muss.

    Die Höhe des Zuschusses für die sportlichen Aktivitäten des Kindes beträgt 55 % der förderfähigen Ausgaben, der Höchstbetrag des Zuschusses beträgt jedoch 275 Euro pro Jahr. Beantragt der Arbeitnehmer Zuschuss für mehrere Kinder, wird die Höhe des Zuschusses für alle Kinder zusammengerechnet.

    Durch die Novelle des Arbeitsgesetzbuches wird auch der Kreis der Arbeitnehmer erweitert, die einen Beitrag für die sportlichen Aktivitäten eines Kindes beantragen können, und zwar:

    1. Mitarbeiter von öffentlichem Interesse;
    2. Beamte;
    3. Beamte;
    4. der Slowakische Informationsdienst, der Feuerwehr- und Rettungsdienst, der Bergrettungsdienst oder das Gefängnis- und Justizwachekorps;
    5. Berufssoldaten.
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