Entwürfe des Gesetzes über die Verlage von Veröffentlichungen und des Registers im Medien- und audiovisuellen Bereich (im Folgenden „Publikationsgesetz“ genannt) und des Gesetzes über Mediendienste und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (im Folgenden „Mediendienstegesetz“ genannt) aus dem Mini-Workshop.
Wenn man sich die Entwürfe der betreffenden Gesetze im Detail anschaut, erkennt man die Tendenz, einige wichtige Bestimmungen des ursprünglichen Gesetzes Nr. 167/2008 Slg. zu ändern. über die periodische Presse- und Agenturberichterstattung sowie über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (im Folgenden „Pressegesetz“ genannt) entsprechend den Anforderungen und zum Nutzen von Herausgebern periodischer Publikationen, Betreibern von Nachrichten-Webportalen und Presseagenturen. Dies lässt sich an mehreren Beispielen erkennen.
Das bestehende Institut des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Antwort wird durch ein neues Institut ersetzt – das Recht auf Äußerung. Das nicht nur für die Slowakei, sondern auch für die meisten entwickelten demokratischen Staaten typische Verschwinden des Rechts auf Berichtigung als traditionelles Rechtsmittel in der Pressegesetzgebung führt dazu, dass sowohl Bürger als auch juristische Personen nicht mehr die Möglichkeit haben, die Berichtigung falscher Sachaussagen über ihre Person zu verlangen.
Im schlimmsten Fall könnte durch die genannte Änderung der Schluss gezogen werden, dass das Recht der Verlage, falsche oder verfälschende Informationen zu veröffentlichen, legalisiert wird.
Das in § 8 Pressegesetz geregelte Gegendarstellungsrecht wird ersetzt. Das ursprüngliche Konzept, wonach das Gegendarstellungsrecht „Waffengleichheit“ zwischen Verleger und Betroffenem gewährleisten sollte, verschiebt sich erneut zugunsten der Verleger. So entfällt beispielsweise die Verpflichtung des Verlags, die Stellungnahme des Antragstellers an gleichwertiger Stelle mit der gleichen Schriftart zu veröffentlichen, in der die Sachbehauptung veröffentlicht wurde, und auch der Gesetzentwurf enthält nicht einmal die Verpflichtung, sie in derselben Zeitschrift oder demselben Nachrichtenportal zu veröffentlichen. Verlängert wird auch die Frist für die Veröffentlichung von Stellungnahmen, die nach dem Entwurf des Veröffentlichungsgesetzes in der Regel innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Antrags auf Veröffentlichung der Stellungnahme oder in einer anderen angemessenen Frist, die der Häufigkeit der Veröffentlichung einer periodischen Veröffentlichung entspricht und nicht länger als 60 Tage ab dem Tag der Zustellung des Antrags auf Veröffentlichung der Stellungnahme sein darf, veröffentlicht werden. eine Erklärung wird von einer natürlichen Person abgegeben, wenn es sich um einen Angriff auf ihre Ehre, Würde oder Privatsphäre handelt, und von einer juristischen Person, wenn es sich um einen Angriff auf ihren guten Ruf handelt, sofern die Person anhand dieser Aussage genau identifiziert werden kann. Bei einer Veröffentlichung entscheidet das Gericht wie bisher auf Antrag des Betroffenen über die Veröffentlichung. Gleichzeitig entfällt jedoch die Möglichkeit des Betroffenen, nach dem geltenden Pressegesetz eine angemessene finanzielle Entschädigung in Höhe von 1.660 bis 4.980 Euro zu verlangen. Das Kulturresort ist berechtigt, auch solche Veröffentlichungen oder Websites aus der Liste der Veröffentlichungen zu streichen, deren Herausgeber oder Betreiber von einer Organisation finanziert wird, die auf der UN- oder EU-Sanktionsliste steht. Auch die Finanzierung einer Publikation oder eines Verlages durch eine terroristische Organisation oder durch eine Person oder einen Staat auf der UN- oder EU-Sanktionsliste soll verhindert werden. Nach den Änderungen sind Verlage, Portalbetreiber und Presseagenturen verpflichtet, sicherzustellen, dass Inhalte nicht im Widerspruch zur EU-Ratsverordnung bereitgestellt werden. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Das Recht auf Quellenschutz sollte nicht einer Person gewährt werden, die die Geheimhaltung einer periodischen Veröffentlichung wahrt, zu der der Zugang gesperrt wurde, weil der Herausgeber oder Betreiber des Portals von einer terroristischen Organisation oder einer Person oder einem Staat finanziert wird, die auf der UN- oder EU-Sanktionsliste steht, oder im Fall einer Veröffentlichung, für die der Zugang aus verfassungsrechtlichen Gründen gesperrt ist.