Das Parlament stimmte einer Änderung des Rechnungslegungsgesetzes zu, die Änderungen im Bereich der Berichterstattung über die Nachhaltigkeit von Unternehmen und im Bereich der Kriterien für die Einteilung von Rechnungseinheiten in Größengruppen mit sich bringt, wobei die ausgewählten Bedingungen um 25 % erhöht werden. Die beschlossene Gesetzesänderung stellt eine Reaktion auf die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Berichterstattung über Informationen zur unternehmerischen Nachhaltigkeit, dem sogenannten ESG-Reporting, dar.
Das Hauptziel der angenommenen Änderung besteht darin, die Qualität der im Jahresbericht der Buchhaltungseinheiten bereitgestellten Informationen zu verbessern und so den Anlegern eine bessere Bewertung der Gelegenheit zu ermöglichen. Die ESG-Berichterstattung gilt nun für Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen:
- der Gesamtbetrag des Vermögens im Wert von 25.000.000 Euro;
- der Nettoumsatz übersteigt 50.000.000 Euro;
- die Zahl der Mitarbeiter den Wert von 250 Mitarbeitern übersteigt.
Im Bereich der Kriterien für die Einteilung von Rechnungseinheiten in Größengruppen wird mit der Gesetzesnovelle neu unterschieden zwischen:
- Eine Mikrobuchhaltungseinheit, die nun mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen muss:
- der Gesamtbetrag des Vermögens überschreitet nicht 450.000 Euro);
- der Nettoumsatz den Betrag von 900.000 Euro (gegenüber ursprünglich 700.000 Euro) nicht überschreitet;
- die durchschnittliche Mitarbeiterzahl im Abrechnungszeitraum wird 10 Mitarbeiter nicht überschreiten.
- Eine kleine Buchhaltungseinheit, die nun mindestens Folgendes erfüllen muss: Vermögenswerte von 450.000 bis 5.000.000 Euro (im Vergleich zu ursprünglich 350.000 bis 4.000.000 Euro);
- Nettoumsatz von 900.000 bis 10.000.000 Euro (gegenüber 000 Euro);
- durchschnittliche Mitarbeiterzahl im Abrechnungszeitraum von 10 bis 50 Mitarbeitern.
- der Gesamtbetrag des Vermögens übersteigt 5.000.000.000 Euro);
- der Nettoumsatz den Betrag von 10.000.000 Euro übersteigt (gegenüber ursprünglich 8.000.000 Euro);
- die durchschnittliche Mitarbeiterzahl im Abrechnungszeitraum wird 10 Mitarbeiter nicht überschreiten.
